Die Wirtschaftskammer Österreich informiert fortlaufend über die Veränderungen und Auswirkungen der Corona Krise im Land.
Fakt ist, dass in Kürze neue Regeln gelten, dies es zu beachten gibt.Bereits ab Dienstag, den 17. März 2020 werden sämtliche Restaurants und Lokale im Land geschlossen.
Aktuelle Informationen und Updates dazu gibt es auf der offiziellen WKO Unterseite zum Thema Corona (siehe: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html)
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer des Landes sind vor allem die Informationen rund um die Kurzarbeit relevant. Das bedeutet, dass die Regelungen interessant sind, die aktuell von der WKO festgelegt worden sind. Nachfolgend der Leitfaden zur Beantragung von Kurzarbeit:
Wie wird Kurzarbeit in Österreich beantragt?
Zunächst ist es erforderlich, dass man die örtlich zuständige Landesstelle des AMS kontaktiert. Ursprünglich gab es eine Frist von 6 Wochen, wenn die Kurzarbeit beginnen kann. Diese Frist wird jedoch in Zeiten von Corona komplett eingestellt.
- Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, muss dieser kontaktiert werden. Ferner ist es notwendig, dass eine Vereinbarung mit dem Sozialpartner getroffen wird. Innerhalb von 48 Stunden muss eine Unterschrift durch den Sozialpartner erfolgen, sofern eine unterschriftsreife Vereinbarung vorhanden ist.
- Der entsprechende Antrag auf Kurzarbeit bedingt durch Corona wird dann beim AMS eingereicht. Es gibt in Kürze durch die WKO in Österreich ein Musterschreiben, dass für die Sozialpartnervereinbarung verwendet werden kann. Auch Vereinbarungen für Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen werden in Kürze als Muster zur Verfügung gestellt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Corona Kurzarbeit erfüllt werden? - Es ist notwendig, dass der Arbeitgeber nicht nur das Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer vergütet, sondern auch die ausgefallene Arbeitszeit zum Teil vergütet und zwar in Form einer so genannten Kurzarbeitsunterstützung.
Darüber hinaus muss eine Sozialpartnervereinbarung vorliegen. Ebenfalls ist es notwendig, dass eine Betriebsvereinbarung vorliegt, wenn der Betriebsrat zustimmt. Alternativ können ohne Betriebsrat so genannte Einzelvereinbarungen vorgelegt werden. Es muss eine Zustimmung durch den Arbeitsmarktservice vorliegen.
Wichtig zu wissen ist, dass das AMS die Kurzarbeit fördert und während dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann bzw. darf. Sollte dennoch eine Kündigung ausgesprochen werden, so ist diese vorher mit dem AMS abzustimmen, bzw. eine Genehmigung durch den AMS ist einzuholen.
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Wie sieht das vereinfachte Modell zur Sozialpartnervereinbarung in Zeiten von Corona aus?
Im Zuge der Einführung der Corona-Kurzarbeit ist es notwendig, dass besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Anbei einige Eckdaten über die neuen Vereinbarungen:
Bevor die Kurzarbeit beginnen kann ist es notwendig, dass die Arbeitnehmer das komplette Guthaben aus dem Urlaub der vergangenen Jahre sowie das vorhandene Zeitguthaben konsumieren müssen – komplett zu 100%. Es ist erforderlich, dass bei einer Verlängerung der Kurzarbeit von mehr als 3 Monaten die Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen einsetzen müssen.
- Aktuell können zunächst 3 Monate Kurzarbeit beantragt werden
- Das gezahlte Nettoentgelt richtet prozentual sich nach dem Bruttoverdienst
- Die Corona Kurzarbeit kann in Abstimmung nach den 3 Monaten verlängert werden
Es gibt eine so genannte Nettoentgeltgarantie. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer, der mehr als 2.685 Euro Brutto im Monat verdient, ein Entgelt in Höhe von 80% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts bekommt.
- Sollte das Entgelt bei brutto 1.700 bis 2.685 Euro liegen, erhält man 85% und bei weniger als 1.700 Euro brutto erhält man 90% des Entgeltes. Die entstandenen Mehrkosten werden durch das AMS getragen.
- Grundsätzlich dürfen während der Kurzarbeit Überstunden geleistet werden. Die so genannte Behaltepflicht wird nach der Kurzarbeit auf 1 Monat verkürzt. Anzumerken ist, dass diese unter Umständen auch entfallen kann.
- Auch zusätzliche Arbeitskräfte, die überlassen werden, können eingesetzt werden. Sollten Urlaub oder Krankenstand vorhanden sein, bekommt man wie vor der Kurzarbeit als Arbeitnehmer das volle Entgelt gutgeschrieben.
Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit bei mindestens 10% liegen. Bei einer Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen ist es also möglich, dass sie 5 Wochen bei 0% liegt und 1 Woche bei 60% liegt.
Anzumerken ist, dass die Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder mit den Arbeitnehmern verändert werden kann. Die Gewerkschaft muss in diesem Fall nicht zustimmen. Die Sozialpartner müssen 5 Tage im Voraus informiert werden.
Alle Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts so wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Die Mehrkosten sollten künftig durch das AMS ab dem 4. Monat der Kurzarbeit ersetzt werden. Das dazu notwendige Gesetz befindet sich derzeit im Entwurf.
Aktuell kann die Corona Kurzarbeit für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten abgeschlossen werden. Wer möchte, kann im Anschluss nach Gesprächen mit den Sozialpartnern die Kurzarbeit um 3 weitere Monate verlängern.
Hinweis: auf der Homepage der WKO kann man sich zu jeder Zeit zu den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Entwicklungen in Österreich informieren. Das Info Angebot wird in den kommenden Tagen weiter ausgebaut!