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Home » Unternehmer » Der Kleinstunternehmer: SVA und steuerliche Aspekte

Der Kleinstunternehmer: SVA und steuerliche Aspekte

von David Reisner
5. April 2014 - aktualisiert am 6. Oktober 2020
in Unternehmer
Lesevergnügen 4 mins read

Im Steuer- und Gewerberecht der Republik Österreich, ist der Begriff des Kleinstunternehmers nicht exakt definiert. Es gibt also keinerlei verbindliche Aussage darüber, wer als Kleinstunternehmer gilt.

Der Gesetzgeber geht lediglich davon aus, dass für den Kleinstunternehmer in Österreich die entsprechenden Regularien gelten, die auch beim Kleinunternehmer Anwendung finden. Jedoch wird beim Kleinstunternehmer, für den dieselben Regelungen in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen gelten, wie für den Kleinunternehmer, allgemein davon ausgegangen, dass es sich beim Kleinstunternehmer lediglich um ein Ein-Personen-Unternehmen handeln darf.

Inhalt:

  • 1 Die Umsatzgrenzen beim Kleinstunternehmer
  • 2 Wann ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?
  • 3 Der Kleinstunternehmer und die Einkommenssteuererklärung
  • 4 Einnahmen-Überschussrechnung – Wann ist ein Kleinstunternehmer steuerpflichtig?
  • 5 Sämtliche Einkünfte angeben
  • 6 Die Sozialversicherung des Kleinstunternehmers
  • 7 Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung möglich
  • 8 Versicherungspflicht bei SVA auch für Kleinstunternehmer
  • 9 Wann sind die Beiträge für die Sozialversicherung fällig?
  • 10 SVA-Förderungen für Kleinstunternehmer als Neugründer
  • 11 Die Steuererklärungspflicht für Kleinstunternehmer
  • 12 Grenzsteuersatz- Höhe der Einkünfte beachten
  • 13 Gewinnerzielungsmaxime und sogenannte Liebhaberei
  • 14 Wann erfolgt die Einstufung als Liebhaberei?

Die Umsatzgrenzen beim Kleinstunternehmer

Wichtig: Voller Einsatz und Freude an der Arbeit
Wichtig: Voller Einsatz und Freude an der Arbeit

Wird davon ausgegangen, dass der Kleinstunternehmer sich hinsichtlich seiner Wirtschafts- und Finanzkraft eng an den Kleinunternehmer anlehnt, so müssen hier analoge Umsatzcharakteristika zum Ansatz gebracht werden.

Wer also in Österreich als Kleinstunternehmer gelten möchte, darf nicht nur keine Angestellten haben, sondern auch die Umsatzgrenze von maximal 30.000 Euro pro Geschäftsjahr höchstens ein Mal in 5 Jahren um höchstens 15 % überschreiten.

Wann ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?

Kleinstunternehmer können sich, unter dieser Voraussetzung und sofern bei ihnen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen und kein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfinden, wie der Kleinunternehmer auch, von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreien lassen. Sie dürfen daher die Umsatzsteuer nicht auf ihren Rechnungen ausweisen und benötigen demzufolge auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Der Kleinstunternehmer und die Einkommenssteuererklärung

    Der Kleinstunternehmer sollte auch von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dadurch ist er lediglich zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet sowie zur Erstellung einer einfachen Einnahme-Überschussrechnung.

Einnahmen-Überschussrechnung – Wann ist ein Kleinstunternehmer steuerpflichtig?

In dieser werden die geschäftlich relevanten Einnahmen des Kleinstunternehmers (Umsatzerlöse) den Geschäftsausgaben (Kosten) gegenüber gestellt. Aus der genannten Einnahme-Überschussrechnung kann der Gewinn des Kleinstunternehmers ermittelt werden, der schließlich als Einnahme aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit eine Einkommenssteuerpflicht des Kleinstunternehmers begründet, sofern er 11.000 Euro pro Geschäftsjahr überschreitet.

Sämtliche Einkünfte angeben

Ein weiteres Charakteristikum des Kleinstunternehmers in Österreich ist es, dass er häufig neben der eigentlichen selbständig ausgeübten Tätigkeit, noch mindestens einer weiteren selbständigen Tätigkeit nachgeht, um seinen Lebensunterhalt daraus bestreiten zu können.

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen dann jedoch die Einkünfte aus insgesamt allen selbständig ausgeübten Tätigkeiten des Kleinstunternehmers angegeben werden. Diese werden als Einkünfte aus selbständig ausgeübter Tätigkeit summiert und bilden, sofern die Summe 11.000 Euro pro Geschäftsjahr übersteigt, die Grundlage der Berechnung der Einkommenssteuer des Kleinstunternehmers.

Die Sozialversicherung des Kleinstunternehmers

Bei der Sozialversicherung wird der Kleinstunternehmer in Österreich in der Regel gemäß den Bestimmungen und Festlegungen für sogenannte nebenberuflich Selbständige geführt.

Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung möglich

    Sofern der Kleinstunternehmer glaubhaft anführen kann, dass seine jährlichen Umsätze aus der ausgeübten Selbständigkeit 30.000 Euro und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit 4.743,72 Euro nicht überschreiten, kann er eine Ausnahme oder Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen.

Quelle: http://www.diesteuerberaterin.co.at/2012/12/befreiungen-fur-kleinstunternehmer-in.html

Versicherungspflicht bei SVA auch für Kleinstunternehmer

In Österreich sind Kleinstunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert: alle Inhaber einer Gewerbeberechtigung sind pflichtversichert, unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte; alle Freiberufler ohne Gewerbeberechtigung, sofern sie erklären, dass ihre jährlichen Einnahmen eine bestimmte Grenze überschreiten (bei hauptberuflich Tätigen 6.453,36 Euro pro Jahr, bei nebenberuflich Tätigen 4.743,72 Euro pro Jahr).

Info: Mit unserem SVA – SVS Beiträge Rechner kann man einfach online die Höhe der Sozialversicherung berechnen.

Wann sind die Beiträge für die Sozialversicherung fällig?

Tipp: Beiträge nicht übersehen und rechtzeitig ansparen
Tipp: Beiträge nicht übersehen und rechtzeitig ansparen

Die Beiträge werden jeweils vierteljährlich eingezogen und sind bis zum 2. Monat eines Kalendervierteljahres fällig. Kleinstunternehmer, die in Österreich als Künstler selbständig tätig sind, können einen monatlichen Zuschuss zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von jeweils 143,50 Euro erhalten.

Jeder Kleinstunternehmer hat die Möglichkeit, das Leistungspaket seiner Krankenversicherung aufzustocken, indem er eine freiwillige Zusatzversicherung abschließt. Diese Möglichkeit besteht analog in Bezug auf die Pensionsversicherung.

SVA-Förderungen für Kleinstunternehmer als Neugründer

Kleinstunternehmer, bei Betriebsübernahme und Neugründung, können im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) von Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben und Steuern auf Antrag entlastet werden. Über diese und weitere Fördermöglichkeiten, informieren den Kleinstunternehmer alle SVA-Landesstellen.

Weitere Tipps und Förderungen für Gründer: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Unternehmensfuehrung–Finanzierung-und-Foerderungen/-Beratung-und-Unterstuetzung-/k/Jungunternehmerfoerderungen_2.pdf

Die Steuererklärungspflicht für Kleinstunternehmer

Überschreiten die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Kleinstunternehmers (wenn die Tätigkeit als Kleinstunternehmer beispielsweise neben einer unselbständigen Beschäftigung ausgeübt wird) 12.000 Euro im Jahr und überschreiten die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Kleinstunternehmers (aus selbständiger Tätigkeit) 730 Euro im Jahr, so ist der Kleinstunternehmer zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet, in der alle relevanten Einkunftsarten aufgelistet sind und summiert werden. Überschreitet die Summe aller Einkunftsarten des Kleinstunternehmers 11.000 Euro im Jahr, so wird bereits eine Einkommenssteuerpflicht des Kleinstunternehmers begründet.

Grenzsteuersatz- Höhe der Einkünfte beachten

    Erzielt der Kleinstunternehmer in Summe aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit je Geschäftsjahr Einkünfte, die zwischen 11.000 und 25.000 Euro liegen, also Einkünfte ab 11.001 Euro, so ist er bereits mit dem sogenannten Grenzsteuersatz von jährlich 36,5 % auf dieses erzielte Gesamteinkommen einkommenssteuerpflichtig.

Gewinnerzielungsmaxime und sogenannte Liebhaberei

Der Gesetzgeber geht auch in Österreich davon aus, dass der Sinn einer selbständigen Tätigkeit zumindest in der Erzielung eines angemessenen, also branchenüblichen und damit durchschnittlichen Gewinnes besteht, durch den die Kosten der Lebenshaltung des Kleinstunternehmers in angemessener Weise gedeckt werden können.

Wann erfolgt die Einstufung als Liebhaberei?

Erkennen die Finanzbehörden, dass aus der selbständigen Tätigkeit eines Kleinstunternehmers auch nach längerer Zeit keine Gewinnerwirtschaftlung resultiert, so haben sie die Möglichkeit, die selbständige Tätigkeit des Kleinstunternehmers als bloße Liebhaberei einzustufen. In diesem Falle werden sämtliche Verluste des Kleinstunternehmers, die aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren, jedoch steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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