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Home » Geld » Frühpension in Österreich – Antrag, Berechnung, Krankheit (Gründe), Höhe

Frühpension in Österreich – Antrag, Berechnung, Krankheit (Gründe), Höhe

von David Reisner
8. November 2018 - aktualisiert am 5. Oktober 2020
in Geld
Lesevergnügen 4 Minuten

Bei einer Frühpension handelt es sich in Österreich um einen vorzeitigen Pensionsbezug unter anderem auch aus Krankheitsgründen oder Invalidität.

Wir informieren in unserem Artikel zum Thema Frühpension zur Höhe, möglichen Gründen und der Möglichkeit sich etwas dazuzuverdienen/nebenberufliche Tätigkeiten beim Bezug von Berufsunfähigkeits und Invaliditätspension.

Die Beantragung aus Krankheitsgründen oder Invalidität

Inhalt:

  • 1 Die Beantragung aus Krankheitsgründen oder Invalidität
  • 2 Rehabilitation
  • 3 Frühpension aus Krankheitsgründen oder Invalidität
  • 4 Nebenberufliche Tätigkeit beim Bezug von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
  • 5 Die Richtlinien für die Frühpension-Gewährung außerhalb aus Krankheitsgründen oder Individualität
  • 6 Die Abschläge bei der Frühpension
  • 7 Sonderform Schwerstarbeitspension
  • 8 Sonderform Korridorpension

In Österreich muss jede Art von Pension, unabhängig davon, ob es sich um eine Früh- oder Normalpension handelt, entsprechend beantragt werden. Dabei ist für eine Frühpension aus Krankheitsgründen oder Invalidität eine der Voraussetzung ein ärztliches Gutachten, aus dem ersichtlich wird, dass die betroffene Person nicht mehr die für seine Tätigkeit erforderliche Arbeitskraft aufbringen kann.

Wichtig: Sich vorab zum Thema Pension/Frühpension in Österreich informieren!

Rehabilitation

Bevor es zu einer Frühpensionierung aus Krankheitsgründen oder Invalidität kommt, gibt es die Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei wird versucht, den Gesundheitszustand durch eine Rehabilitierungsmaßnahme so zu verbessern, dass die Person wieder am Arbeitsleben teilnehmen kann.

Wenn die davor durchgeführte Beschäftigung nicht mehr körperlich durchgeführt werden kann, wird nach der Rehabilitationsmaßnehme für die betreffende Person eine leichtere Tätigkeit vermittelt. Es kann auch hier sein, dass der Antragsteller/in sich an Weiterbildungsaktivitäten beteiligen muss, wenn dadurch eine Aussicht auf eine zukünftige Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Solche Therapiemaßnahmen mit dem entsprechenden Personal dazu werden bis zu einem Jahr durchgeführt. Erst wenn dann keine Besserung eintreten sollte, werden dann Überlegungen in Richtung Frühpension angestellt.

Ein solcher Fall tritt dann auch ein, wenn aufgrund psychischer Probleme, die durch den Beruf hervorgerufen wurden, bei der Ausübung der Alltagspflichten nur noch Albträume entstehen. Hier ist dann eine zusätzliche Betreuung von einem Therapeuten von großer Wichtigkeit. In vielen Fällen helfen jedoch Umschulungsaktivitäten und neue Berufsperspektiven.

Frühpension aus Krankheitsgründen oder Invalidität

Wenn hier der Antragsteller oder die Antragstellerin vor dem 01.01.1964 geboren wurde, erfolgt die Pensionierung unter dem Begriff Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension. Dabei ist bei einer Berufskrankheit oder bei einem Arbeitsunfall die Zeitdauer der Versicherung nicht maßgebend, sondern wichtig dabei ist, dass über ein Versicherungsverhältnis besteht.

Dabei sind ältere Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres als berufsunfähig einzustufen, wenn die Arbeitsleistung aufgrund gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr vollständig vorhanden ist. Hierbei wird aber versucht, eventuell vor der Frühpension eine Integration in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis, wenn dies möglich ist, vorzunehmen.

Statt einer Frühpension gibt es für Antragsteller oder Antragstellerinnen, die psychisch Krank und jünger als 50 Jahre sind, das sogenannten Rehabgeld (Rehabilitationsgeld). Dadurch ist dann die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in das Berufsleben eher möglich, als dies beim Bezug von einer Frühpension der Fall ist.

Durch medizinische Betreuungsmaßnahmen und eventuellen Umschulungsaktionen wird versucht, hier für die betroffene Person eine neue Berufsperspektive zu erarbeiten. Damit dann eine Berufsunfähigkeit festgellt werden kann, erhalten kranke Personen, die länger als 28 Arbeitstage arbeitsunfähig sind, von den Krankenkassen eine entsprechende Beratung.

Nebenberufliche Tätigkeit beim Bezug von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Wenn ein Bezieher oder eine Bezieherin von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension einem Nebenerwerb nachgeht, der über die Geringfügigkeit (pro Monat 2018 438,05 Euro) hinausgeht, wird dieser dann beim Bezug dieser Pensionsart berücksichtigt.

Das bedeutet, dass nur eine Teilpension hier gewährt wird und das zusätzliche über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus gehende Einkommen mit angerechnet wird.

Deshalb ist es für die Bezieher von einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wichtig, dass diese vor Beginn einer Nebenerwerbstätigkeit sich eingehend bei den zuständigen Behörden erkundigen, ob sich ein solcher Aufwand für die betroffene Person überhaupt lohnt. Dabei sollten die Grenzen der Hinzuverdienst-Möglichkeit genau geprüft werden.

Tipp: Wer sich zum Thema Steuern und Pension informieren möchte, findet in unserem Ratgeber Pension – Besteuerung in Österreich – Tabelle einen aktuellen Überblick & Tipps zum Nachlesen.

Die Richtlinien für die Frühpension-Gewährung außerhalb aus Krankheitsgründen oder Individualität

Beim Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin wird berücksichtigt, ob das Geburtsjahr vor 1955 liegt oder zu einem späteren Datum. Die älteren Jahrgänge (also Geburtsjahr vor 1955) können in Frühpension gehen, wenn der Versicherungszeitraum dabei erfüllt ist.

Aber eine Frühpension kann auch bei einer langen Versicherungsdauer genehmigt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin 450 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung aufzuweisen oder 37,5 Jahre gearbeitet hat. Dabei werden 2 Jahre beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld je Kind angerechnet. Auch Zivildienst und Ausbildungszeiten werden hier mit berücksichtigt.

Die Abschläge bei der Frühpension

Seit dem Jahr 2017 muss bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension mit einem Abschlag von 5,1 Prozent jährlich gerechnet werden. Das Regelpensionsalter beträgt bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 60 Jahre. Somit reduziert sich zum Beispiel bei einem 62-Jährigen die Rente um ungefähr 15 Prozent.

Sonderform Schwerstarbeitspension

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Frühpension. Diese wird nach Erfüllung der Versicherungszeit gewährt. Dabei muss jedoch vom Antragssteller nachgewiesen werden, das über 45 Jahre in die Versicherung einbezahlt worden ist und zusätzlich müssen mindestens 10 Jahre Schwerstarbeit innerhalb der letzten 20 Berufsjahre nachgewiesen werden.

Als Schwerstarbeit wird hier Schichtdienst (vor allem Nachtarbeit), Tätigkeiten unter dem Einfluss von extremer Kälte oder Hitze, schwere körperliche Arbeit sowie die Tätigkeit als Pflegepersonal (Altenheime, Hospiz, onkologische Station) oder die Tätigkeit als Lehrer gewertet.

Frauen sind von einer solchen Schwerstarbeitsregelung ausgenommen, da sie das Pensionsalter bereits dann erreicht haben, bevor hier diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann. Auch bei der Schwerstarbeitsregelung gibt es einen jährigen Abschlag in Prozent. Hier ist bei der Antragstellung wichtig, dass zu Stichtag des Antrages keine Pensionsversicherung oder Pflichtversicherung besteht. Auch Einkommen, die die Mindesterwerbshöhe überschreiten, verhindern die Gewährung der Schwerstarbeiterregelung.

Sonderform Korridorpension

Bei dieser Regelung ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres ein Pensionsantritt für Männer möglich. Man spricht hier von einem Korridor für den selbst bestimmten Renteneintritt ab dem 62. bis zum 68. Lebensjahr.

Eine solche Regelung gilt nicht für Frauen, das Frauen bereits ab dem 60. Lebensjahr in die Alterspension gehen können. Ebenso dürfen keine sonstigen unselbständigen sowie selbständigen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 Euro sowie kein monatliche Einkommensbezug aus einem öffentlichen Mandat (zum Beispiel Bürgermeister) über 4.354,68 Euro vorliegen.

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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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