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Home » Geld » Gründe für Mietminderung in Österreich

Gründe für Mietminderung in Österreich

von David Reisner
5. April 2014 - aktualisiert am 25. Juli 2014
in Geld
Lesevergnügen 3 Minuten

Während alle von Mieterhöhungen sprechen, gibt es in Österreich auch das Recht des Mieters, dass dieser eine Mietminderung beantragt. In Österreich gibt es folgende Gründe für eine Mietzinsminderung.

In unserem Ratgeber besteht die Möglichkeit, aktuelle Urteile der Landesgerichte in Wien und Graz nachzulesen bzw. sich über Hintergründe und mögliche Ursachen (fehlender Stromversorgung, Wasserversorgung, Heizung), Feuchtigkeit/Schimmel und mehr zu informieren, die zu einer Mietzinsminderung führen können. In jedem Fall möchten wir jedoch empfehlen, vor einer reduzierten Mietzahlung das Gespräch mit dem Vermieter/der Hausverwaltung zu suchen, um mögliche Mängel einvernehmlich zu lösen.

Inhalt:

  • 1 Die Gründe für eine Mietzinsminderung in Österreich
  • 2 Zwischen 5 Prozent und 100 Prozent ist alles möglich
  • 3 Weitere Gründe für eine Mietzinsminderung in Österreich
  • 4 Wo bekomme ich Hilfe und Beratung?

Die Gründe für eine Mietzinsminderung in Österreich

  • Besteht im Mietobjekt längere Zeit keine Wasserversorgung oder Stromversorgung, beträgt die Mietzinsminderung 80 Prozent der Bruttomonatsmiete. Eine 100%ige Mietzinsminderung besteht dann, wenn der Mieter das Objekt nicht einmal mehr für das Einstellen der Möbel oder für Besuche verwendet (Entscheidung des Landesgerichtes Graz am 2. Oktober 1986 zur Zahl 3 R 241/86).
  • Der Mieter erhält eine 50%ige Mietzinsminderung beim Fehlen der Wasserversorgung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlen der Wasserversorgung nur für die Zeit der jeweiligen Gebrauchseinschränkung eintritt. Ist der Wasserverbrauch an sechs Tagen im Monat beeinträchtigt, bedeutet dies eine Mietzinsminderung von rund 10 Prozent im Monat (Entscheidung des Landesgerichtes Graz vom 1. Juni 1995 zur Zahl 3 R 307/94 – siehe auch MietSlg 47.099 sowie Landesgericht Wien vom 2. August 2008 zur Zahl 39 R 203/00t sowie MietSlg. 52.145).
  • Eine 10%ige Mietzinsminderung erfährt der Mieter dann, wenn eine Unbenutzbarkeit der Dusche vorliegt – etwa auf Grund von Temperaturschwankungen des Wassers, die zu etwaigen leichten Verbrennungen führt (Entscheidung des Landesgerichts Wien vom 18. Februar 2003 zur Zahl 41 R 323/02g sowie MietSlg. 55.148).
  • Der Mieter erhält eine 25%ige Mietzinsminderung bei dem Abschalten der Stromzuleitung zu seinem E-Herd (siehe die Entscheidung vom Landesgericht Graz vom 31. Jänner 1983 zur Zahl 3 R 25/83 sowie MietSlg. 35.177).
  • Eine 20%ige Mietminderung gibt es dann, wenn die Dusche auf Grund Feuchtigkeits- wie Schimmelbildung nicht mehr benutzbar ist und der Mieter glaubhaft macht, dass er eine allergische Reaktion dadurch erlitt (Entscheidung vom Landesgericht Wien vom 17. Juli 2001 zur Zahl 41 R 105/01x sowie MietSlg. 53.146).

Zwischen 5 Prozent und 100 Prozent ist alles möglich

  • Erlebt der Mieter eine gesundheitsgefährdende Schimmelbildung in seinem Objekt, erfährt er eine 90%ige Mietzinsminderung (siehe die Entscheidung vom Landesgericht Wien vom 9. November 2005 zur Zahl R 173/05f sowie MietSlg. 57.149).
  • Eine 90%ige Mietzinsminderung tritt auch dann ein, wenn die gesamte Wohnung schimmelt sowie eine Gesundheitsgefährdung nachgewiesen ist (Entscheidung vom Landesgericht Wien vom 12. November 1997 zur Zahl 39 R 544/97g sowie MietSlg 49.122). Bei einem massiven Schimmelbefall ist auch ein gänzlicher Mietzinsausfall denkbar (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Zahl 5 Ob 60/04s vom 29. März 2004).
  • Der Mieter erlebt eine 100%ige Mietzinsminderung, wenn der Schimmel dermaßen verbreitet ist, dass bereits der Verputz sowie die Malerei von den Wänden fällt (siehe die Entscheidung des Landesgerichts Wien vom 11. Mai 2005 zur Zahl 39 R 78/05t sowie MietSlg. 57.146).
  • Eine 20%ige Mietzinsminderung entsteht dann, wenn auf Grund von EDV-Geräuschen ein Brummgeräusch wahrzunehmen ist, das die Lärmbeeinträchtigung der gewöhnlichen Großstadtentwicklung übersteigt (siehe die Entscheidung vom Landesgericht Wien vom 11. März 1992 zur Zahl 41 R 71/92 sowie MietSlg. 44.164).

Weitere Gründe für eine Mietzinsminderung in Österreich

  • Der Mieter erhält eine 15%ige Mietzinsminderung, wenn dieser über einen Zeitraum von über vier Monaten mit Lärmentwicklungen im Bereich Trommelgeräusche, Stampfen auf den Boden sowie durch Schlüsselgeräusche als auch lautes Schreien belästigt wird (Entscheidung des Landesgerichtes Graz vom 30. November 2011 zur Zahl 3 R 265/01i sowie MietSlg 53.144).
  • Weiters erlebt der Mieter eine Mietzinsminderung in der Höhe von 25 Prozent bei einer Lärmbelästigung, die im Regelfall die Obergrenze übersteigt (Entscheidung des Landesgerichtes Graz vom 30. November 2011 zur Zahl 3 R 265/01i sowie MietSlg. 53.144).
  • Eine 12%ige Mietzinsminderung tritt dann ein, wenn die Raumtemperatur – trotz Heizung – nur 17 bis 18 Grad erreicht (siehe die Entscheidung vom 13. April 2005 vom Landesgericht Wien zur Zahl 39 R 79/05i sowie MietSlg 57.145).
  • Ist im Trinkwasser Blei enthalten, erfährt der Mieter eine Mietzinsminderung in der Höhe von 10 Prozent (Entscheidung vom Landesgericht Wien zur Zahl 39 R 333/03i vom 29. Oktober 2003 sowie MietSlg. 55.150).
  • Finden am Nachbarsgrundstück Bauarbeiten statt, die eine Lärmbelästigung verursachen, erhält der Mieter eine 5%ige Mietzinsminderung (Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zur Zahl 1 Ob 177/05v vom 22. November 2005).

Wo bekomme ich Hilfe und Beratung?

Um sich umfangreich zu informieren, kann man sich an den Mieterschutzbund bzw. eine entsprechende Mietervereinigung wenden. Auch bei der Arbeiterkammer kann man sich über das Recht, die Miete zu reduzieren, beraten lassen.

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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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