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Home » Unternehmer » Innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU

Innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU

von David Reisner
5. April 2014 - aktualisiert am 6. Oktober 2020
in Unternehmer
Lesevergnügen 4 Minuten

Innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, stellen jeweils grenzüberschreitende Wirtschaftstransaktionen dar, bei denen ein in Österreich ansässiges Wirtschaftsunternehmen mit außerhalb Österreichs befindlichen, jedoch innerhalb der EU ansässigen, Wirtschaftsunternehmen in Geschäftsbeziehungen tritt.

Lieferung innerhalb der EU

Die innergemeinschaftliche Lieferung beschreibt dabei den Tatbestand, wobei ein österreichisches Wirtschaftsunternehmen Waren oder Leistungen an Empfänger liefert, die außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der EU, ansässig sind. Der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb beinhaltet den umgekehrten Prozess, nämlich den Bezug von Waren und Leistungen aus einem EU-Mitgliedsstaat durch ein in Österreich ansässiges Wirtschaftsunternehmen.

Inhalt:

  • 1 Lieferung innerhalb der EU
  • 2 Die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung
  • 3 Tipp: Vorsteuer geltend machen und Steuerbefreiung nutzen
  • 4 Der Rechtsrahmen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
  • 5 Wann erfolgt eine Nachforderung?
  • 6 Wichtig:Nachweis der Nutzung
  • 7 Umfang und Gegenstand einer Prüfung
  • 8 Bestätigungsverfahren:Prüfung der UID-Nummer
  • 9 Welche Nachweise kann das Finanzamt in Österreich verlangen?
  • 10 Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
  • 11 Kleinunternehmer sind ausgenommen
  • 12 Kleinunternehmer mit Optionserklärung – Sonderregelung
Wichtig: Die Bestimmungne für innergemeinschaftliche Lieferungen beachten
Wichtig: Die Bestimmungne für innergemeinschaftliche Lieferungen beachten

Die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, kann ein österreichisches Unternehmen, welches Waren oder Dienstleistungen von Österreich aus in ein anderes EU-Mitgliedsland liefert, von der Entrichtung der Umsatzsteuer an den Fiskus befreit werden.

Tipp: Vorsteuer geltend machen und Steuerbefreiung nutzen

Hierbei handelt es sich jedoch regelmäßig um eine sogenannte echte Steuerbefreiung. Dies bedeutet, dass die Vorsteuer durch das entsprechende österreichische Unternehmen, bei Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Österreich in ein anderes Mitgliedsland der EU, geltend gemacht werden kann!

Info: Um als Unternehmer Umsatzsteuer zu verrechnen, muss man über eine UID Nummer verfügen. Diese kann man via UID Nummer beantragen
vom Finanzamt in Österreich erhalten.

Der Rechtsrahmen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Grundsätzlich gilt zunächst, dass der Unternehmer, welcher Ware oder Leistung von Österreich aus in ein anderes Land der EU liefern und dafür die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen möchte, das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen muss.

Wann erfolgt eine Nachforderung?

Dennoch sind die Steuerbehörden befugt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch vor Ort, beim jeweiligen Unternehmen, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wird regelmäßig die jeweilige Umsatzsteuerschuld durch die Finanzbehörden nachgefordert. Die Steuerbefreiung eines österreichischen Unternehmens, welches Ware oder Leistung in ein anderes EU-Mitgliedsland geliefert hat, bleibt auch dann bestehen, wenn der Empfänger das gelieferte Wirtschaftsgut in andere EU-Mitgliedsstaaten weiter befördert, in seinem eigenen Unternehmen betrieblich genutzt und verbraucht oder sie in seinem Land versteuert hat.

Wichtig:Nachweis der Nutzung

Der Verbrauch, das Weiterbefördern oder Versenden des Wirtschaftsgutes, müssen jedoch den österreichischen Steuerbehörden nachgewiesen werden. Ebenso die Tatsache, dass es sich bei dem Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer handelt und nicht um eine Privatperson. Wer Ware oder Dienstleistung in ein anderes EU-Land verbringt und dabei von der Entrichtung der Umsatzsteuer in Österreich befreit werden möchte, muss auf der entsprechenden Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) und den Hinweis auf die Steuerbefreiung des Abnehmers vermerken.

Quelle: http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/100_binnenmarktregelung_06.html

Umfang und Gegenstand einer Prüfung

Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlicher Lieferung, wird von den österreichischen Finanzbehörden regelmäßig geprüft.

    Der Prüfungsumfang erstreckt sich dabei zunächst auf die UID-Nr. des Empfängers der Ware oder Dienstleistung innerhalb der Europäischen Union.

Verfügt der Empfänger über eine entsprechende UID-Nr., so gehen die österreichischen Finanzbehörden von der Annahme aus, dass es sich bei dem Empfänger um einen Unternehmer handelt.

Bestätigungsverfahren:Prüfung der UID-Nummer

Im nächsten Schritt wenden die österreichischen Finanzbehörden dann das sogenannte Bestätigungsverfahren an, um die Echtheit dieser UID-Nr. zu überprüfen. Dieses Bestätigungsverfahren ist ein Instrument, welches innerhalb der EU allen staatlichen Steuerbehörden zu Prüfungs- und Ermittlungszwecken jederzeit zur Verfügung steht.

Quelle: http://www.selbststaendig-machen.at/innergemeinschaftliche-lieferung-von-oesterreich-in-die-eu/

Neben dem Bestätigungsverfahren zur Verifizierung einer UID-Nr. des Empfängers, erstreckt sich das Prüfungsprozedere jedoch zusätzlich auf die Rechnungsdurchschrift beim Versender in Österreich. Anhand dieser Dokumente, werden Transport oder Abholung der betreffenden Wirtschaftsgüter begutachtet.

Welche Nachweise kann das Finanzamt in Österreich verlangen?

Weitere geforderte Nachweise, können außerdem Lieferschein, Versand- oder Empfangsbestätigung darstellen. Auf Rechnung und Rechnungsdurchschrift, sollten die UID-Nummer des Abnehmers, die Art und der Umfang der Beförderung sowie der Hinweis festgehalten sein, dass aus der Republik Österreich in ein anderes EU-Mitgliedsland geliefert wurde und für die betreffende Lieferung die Befreiung des Lieferanten von der Entrichtung der Umsatzsteuer reklamiert wird.

Wichtig: Genaue Dokumentation
Wichtig: Genaue Dokumentation

Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Wer die Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung in Anspruch nehmen möchte, muss die Warenbewegung aus Österreich heraus durch einen Spediteur oder Frachtführer (gemäß Nachweis der Beförderung oder Versendung der Wirtschaftskammern Österreich) dokumentieren. Ferner muss die eindeutige Identifizierung des Abnehmers erfolgen. Der Erwerb der Warenlieferung im Empfängerland, als Mitgliedsstaat der EU, muss ein sogenannter steuerbarer Erwerb sein.

    Das heißt, dass die Lieferung zumindest im Empfängerland versteuert werden kann. Jede Lieferung in ein anderes EU-Land ist nur dann in Österreich umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung im Empfängerland versteuert werden kann.

Unter innergemeinschaftliche Lieferung fällt auch die Lieferung an österreichische Unternehmer, die in anderen EU-Mitgliedsländern Zweigniederlassungen unterhalten und die empfangene Ware dort oder in Österreich versteuern. Alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU, müssen gegenüber den österreichischen Finanzbehörden grundsätzlich durch den sogenannten buchmäßigen Nachweis dokumentiert werden.

Quelle und Details: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Umsatzsteuer/Geschaeftsbeziehungen-mit-Auslandsbezug—EU/Warenverkauf_in_der_EU_FAQ.html

Kleinunternehmer sind ausgenommen

Österreichische Kleinunternehmer (Wirtschaftsunternehmen, deren Jahresumsatz regelmäßig die Höchstsumme von 30.000 Euro nicht übersteigt), sind von der Möglichkeit der Befreiung von der Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlicher Lieferung grundsätzlich ausgenommen. Die Begründung besteht darin, dass der betreffende Kreis von Unternehmen in Österreich bereits keiner Regelbesteuerung in Bezug auf die Umsatzsteuer unterliegt.

Info: In unserem Ratgeber zum Thema Vorsteuerabzugsberechtigt in Österreich können Sie sich zu Details zu diessem Steuer-Thema informieren.

Kleinunternehmer mit Optionserklärung – Sonderregelung

Lediglich Kleinunternehmer, die gegenüber dem Finanzamt die Optionserklärung abgegeben haben und daher trotz Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer in Österreich abführen, können bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Österreich aus in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, auf Antrag von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit werden, sofern die bereits dargelegten Voraussetzungen hierfür wirksam gegeben sind.

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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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