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Home » Geld » Kindesunterhalt – Allgemeines und Aktuelles zur Festsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

Kindesunterhalt – Allgemeines und Aktuelles zur Festsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

von David Reisner
9. Juni 2020 - aktualisiert am 6. Oktober 2020
in Geld
Reading Time: 6Lesevergnügen

Allgemeines

Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht der Eltern zur Leistung von Kindesunterhalt findet sich grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 (§ 231 ABGB), wonach beide Elternteile zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten anteilig nach ihren Kräften beizutragen haben.

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Jener Elternteil, welcher den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, leistet hierdurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes insoweit beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

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Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird jedoch insoweit gemindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, wobei hierbei uneheliche Kinder unterhaltsrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt sind.

  • Laut herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung dient der Unterhalt zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes des Kindes, wozu insbesondere die Nahrung, Kleidung und Wohnung samt allen damit verbundenen Aufwendungen, Hygiene und medizinische Versorgung, Erziehung sowie die Ausbildungskosten zählen.
  • Von diesem sog. „Regelbedarf“ zu unterscheiden ist der sog. „Sonderbedarf“, worunter unter anderem Schulausflüge oder beispielsweise Kosten für Zahnregulierungen zu subsumieren sind, sohin jener Bedarf, der sich aus den vom Regelbedarf nicht berücksichtigten Umständen des Einzelfalles ergibt und hiervon nicht gedeckt ist.

Dieser Sonderbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist und den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entspricht. Sonderbedarf ist also ein Bedarf, welcher nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt.

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Solange das unterhaltsberechtigte Kind mit dem Unterhaltspflichtigen in gemeinsamen Haushalt lebt, ist nach ständiger Rechtsprechung Naturalunterhalt zu leisten, sohin die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- oder Dienstleistungen, welche durch die Pflege und Erziehung der Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind geleistet werden.

Bei einer Haushaltstrennung, sohin wenn der Unterhaltspflichtige mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist vom getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen zur Gänze der sogenannte Geldunterhalt an das Kind zu leisten, welcher grundsätzlich nach der sogenannten „Prozentwertmethode“ bemessen wird.

Bei der Prozentwertmethode handelt es sich um nach Altersgruppen gestaffelte Prozentsätze vom Nettoeinkommen, der sogenannten Unterhaltsbemessungsgrundlage, des Unterhaltspflichtigen.
Festgehalten wird, dass sohin jener Elternteil, welche das Kind in seinem eigenen Haushalt betreut, grundsätzlich dadurch seinen gesamten Unterhaltsbeitrag leistet, wohingegen jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich aufhältig ist, Geldunterhalt zu leisten hat, wobei festzuhalten ist, dass neben anderen Faktoren auch das Ausmaß des Kontaktrechtes des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind Einfluss auf die Höhe des zu leistenden Geldunterhaltes haben kann.

Die Unterhaltspflicht beginnt grundsätzlich, unabhängig von der Kenntnis darüber, stets mit der Geburt des Kindes und endet entsprechend mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Für den Fall, dass das Kind bereits eigene Einkünfte hat, ohne dadurch bereits gänzlich selbsterhaltungsfähig zu sein, muss es dennoch bereits einen Teil seiner Unterhaltsbedürfnisse selbst tragen. Innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren kann Geldunterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage, von der der konkrete Unterhalt bemessen wird, drückt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aus. Als Bemessungsgrundlage dient in der Regel das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben sowie weitere, bestimmte und zweckgebundene Aufwendungen, welche nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig sind und sohin den Geldunterhalt vermindern.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen wird, um unter Ausgleich von Schwankungen ein durchschnittliches Einkommen zu ermitteln und es sich hierbei stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, zumal im Einzelfall einige Posten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden können.

  • Das Gesetz selbst kennt kein konkretes Berechnungssystem für die Unterhaltsbemessungen.
  • Die stRspr bemisst den Kindesunterhalt – wie bereits kurz ausgeführt – grundsätzlich nach der sogenannten Prozentwertmethode, wonach Kindern innerhalb bestimmter Altersstufen bestimmte Prozentsätze von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zustehen.
  • Der Zuspruch des bloßen Regelbedarfs ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern widerspricht nach ständiger Judikatur hingegen dem Gesetz (9 Ob 34/01t, 4 Ob 237/19z).
  • Die sogenannte Prozentwertmethode bietet nach der Judikatur sohin für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Orientierungshilfe und dient der Gleichbehandlung ähnlich gelagerte Fälle. Bei atypischen Sachverhalten ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich.

Indirekt unterhaltsrelevant ist nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Dezember 2019 zu 4 Ob 150/19s zudem der Familienbonus Plus und der sogenannte Unterhaltsabsetzbetrag.

Der oberste Gerichtshof hat in dieser jüngsten Entscheidung vom 11. Dezember 2019 zu 4 Ob 150/19s ausdrücklich festgehalten, dass der Familienbonus Plus nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen ist, die Unterhaltsbemessungsgrundlage sohin nicht erhöhen darf und sich Unterhaltsneutral verhält.

Die Fragen nach der steuerlichen Entlastung, die durch den Familienbonus Plus erreicht werden soll, und nach den Auswirkungen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage können nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Vielmehr ist zu fragen, welche unterhaltsrechtliche Lösung mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers im Einklang steht. Nach der Zielrichtung des Steuergesetzgebers soll der ausschöpfbare Teil des Familienbonus Plus in generalisierender Betrachtungsweise dazu dienen, das Unterhaltseinkommen nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs steuerfrei zu stellen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Eine Einrechnung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage scheidet daher aus. Dies gilt auch dann, wenn die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Dienstgeber beantragt wird; in einem solchen Fall ist der Familienbonus Plus (ebenso wie der Unterhaltsabsetzbetrag) aus dem „Einkommen“ des Geldunterhaltspflichtigen herauszurechnen.

Die substanzielle Steuerentlastung durch den Familienbonus Plus (RV 190 BlgNR 26. GP 1 und 14) führt damit zu einer Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nicht mathematisch zu berechnen, sondern vielmehr nach den von Billigkeitsüberlegungen getragenen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall auszumitteln ist (8 Ob 89/17x; 4 Ob 139/19y; 4 Ob 142/19i; vgl auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 151).

Es ist systemkonform, wenn die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten zur Gänze in das Steuerrecht verlagert und die zivilrechtliche Unterhaltsbemessung vom „Fremdkörper“ der steuerlichen Entlastung entkoppelt wird (vgl Kolmasch, Glosse zu 6 Ob 240/17p, Zak 2018/198, 111; Neuhauser, Einige Auswirkungen des Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts, iFamZ 2018, 196 [198]).

Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass bis zu dieser Entscheidung der Bezug der Familienbeihilfe (siehe unseren Artikel zum Thema Familienbeihilfe – Kinderbeihilfe in Österreich ) durch jenen Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind hauptsächlich aufhältig war, die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen gemindert hat, was mit dieser Entscheidung nicht mehr der Fall ist, sohin der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil nicht mehr die Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Elternteils vermindert.

Festzuhalten ist weiters, dass bei jeder Unterhaltsregelung, sei es durch Vereinbarung/Vergleich oder gerichtlichen Beschluss, nach der ständigen Rechtsprechung die sogenannte Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) gilt.

Das bedeutet, dass die Regelung nur so lange gilt, als die zugrunde liegenden Umstände gleich bleiben. Eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse, sohin eine wesentliche Änderung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, führt über entsprechende Initiative (Begehren auf Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes) zur Neufestsetzung des Unterhaltes.

Zur Neufestsetzung des Unterhaltes berechtigen jedoch nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse. Wesentliche Änderungen sind solche, die über bloß unerhebliche Veränderungen hinausgehen und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlagen. Wesentliche Änderungen sind nach der Judikatur etwa eine Einkommenssteigerung bzw. Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen von 8-10 %, das Hinzutreten oder der Wegfall von weiteren Sorgepflichten, die Arbeitslosigkeit, der Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch das unterhaltsberechtigte Kind, altersbedingte Erhöhungen der Bedürfnisse des Kindes sowie Änderungen der Rechtslage.

2. Aktuelles

Aufgrund der aktuellen Lage und der bezughabenden Covid19-Maßnahmen stellt sich naturgemäß die Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil trotz eventueller finanzieller Engpässe, sohin einer finanziell verschlechterten Situation durch Kurzarbeit oder gar Kündigung, verpflichtet ist, einen etwaig festgesetzten Kindesunterhalt in voller Höhe zu bezahlen.

In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die Verpflichtung zur Leistung des Geldunterhaltes auch während der Coronakrise weiter besteht.

  • Sollte sich jedoch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne eigenes Zutun, sohin völlig unverschuldet, verschlechtert haben, beispielsweise durch geringeres Einkommen infolge von Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit, können vor dem Hintergrund des bisher ausgeführten jedoch geänderte Umstände vorliegen, welche eine Herabsetzung des Geldunterhaltes im Einzelfall rechtfertigen.
  • Dies ist jedoch abhängig von den aktuell schwer abschätzbaren Umständen des Einzelfalls.

Wir empfehlen daher umgehend einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung zu stellen, sofern es aufgrund der derzeitig schwierigen Situation zu einer wesentlichen Änderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gekommen ist.

Wie bereits ausgeführt besteht eine wesentliche Änderung nach der Rechtsprechung darin, dass eine Einkommensverschlechterung um rund 8-10 % vorliegt. Diese Einkommensverschlechterung ist gerichtlich geltend zu machen und gleichzeitig an die unterhaltsberechtigte Person, sohin das unterhaltsberechtigte Kind selbst oder dessen vertretungsbefugte Person mitzuteilen.

Damit kann vermieden werden, dass dem Unterhaltsberechtigten ein gutgläubiger Verbrauch des bezahlten Unterhaltes zugestanden wird und eine Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt ausgeschlossen wird.

Zudem sei festgehalten, dass für den Fall von massiven Zahlungsschwierigkeiten, sohin für den Fall dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht mehr begleichen kann, die österreichische Bundesregierung Vorkehrungen insofern getroffen hat, dass nunmehr der staatliche Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsberechtigten vereinfacht bezogen werden kann, zumal ein sogenannter Unterhaltstitel (Vereinbarung/Vergleich oder gerichtlicher Beschluss) und der Verzug des Unterhaltsschuldners vorliegen muss, jedoch für den Bezug eines Unterhaltsvorschusses kein Exekutionsantrag des unterhaltsberechtigten Kindes mehr Voraussetzung für den Bezug des Unterhaltsvorschusses darstellt.

Unsere Kanzlei verfügt über die notwendige Erfahrung in diesen Bereichen, steht Ihnen mit Rat und Tat innerhalb und außerhalb des Gerichtssaales zur Verfügung und berät Sie umfassend und persönlich, getreu unserem Motto „Unser Ziel : Ihr Recht“.

Mag. Philipp Thomas Partel, Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskanzlei Attems, Experte für Familienrechtsangelegenheiten
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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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