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Home » Geld » Rente in Deutschland – Höhe und Beiträge, Rente Arten, Abschläge – Rentenversicherung, Rentenberechnung – Altersvorsorge

Rente in Deutschland – Höhe und Beiträge, Rente Arten, Abschläge – Rentenversicherung, Rentenberechnung – Altersvorsorge

von David Reisner
11. Juni 2019
in Geld
Lesevergnügen 6 Minuten

Rente – „regelmäßiger, monatlich zu zahlender Geldbetrag, der jemandem als Einkommen aufgrund einer [gesetzlichen] Versicherung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, bei Erwerbsunfähigkeit o. Ä. zusteht“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Rente) – so lautet die Definition.

Aber wem steht genau was und in welcher Höhe zu?

Inhalt:

  • 1 Aber wem steht genau was und in welcher Höhe zu?
  • 2 Regelaltersrente in Deutschland
  • 3 Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
  • 4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • 5 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • 6 Renten an Hinterbliebene
  • 7 Grundsicherung
  • 8 Pension
  • 9 Hinzuverdienstgrenzen beachten – Zuverdienst zur Rente in Deutschland
  • 10 Private Vorsorge ratsam – Altersvorosrge

Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer in Deutschland Rentenversicherungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich außerdem auf bestimmte Gruppen von Selbstständigen, wie Handwerker, Erzieher und Künstler.

Die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung werden bei Arbeitnehmern direkt vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je einen hälftigen Beitrag von derzeit 9,3 %. In welchen Fällen Rentenversicherte konkret abgesichert sind, wird nachfolgend geklärt.

Regelaltersrente in Deutschland

Nach dem Arbeitsleben folgt der Ruhestand. Gibt es doch verschiedene Arten und Formen von Renten, ist, wenn von der Rente in Deutschland gesprochen wird, häufig die „gesetzliche Altersrente im Ruhestand“, die „normale Altersrente“ oder auch „Regelaltersrente“ gemeint.

Tipp: Umfassend zur Rente in Deutschland informieren!

Das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente erlebt, während sie vorher mit 65 Jahren begann, seit der Rentenreform 2012 eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre (Stand 2019). Anspruch hat, wer mindestens 5 Jahre lang rentenversichert war.

Möchte man bereits vor dem 67. Lebensjahr Rente beziehen, muss mit Abstrichen gerechnet werden. Die Höhe der Rente, die einem zusteht, lässt sich mit folgender Formel errechnen:

Monatl. Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor

Wem das zu kompliziert ist, kann den Onlinerechner auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung unter Verwendung der Werte aus der jährlichen Renteninformation, die ein Rentenversicherter zugesendet bekommt, verwenden. Eine maximale theoretische Rente liegt derzeit bei monatlich etwa 2.970 Euro im westlichen Deutschland.

Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Seit 2012 wird mit dieser Rente die Möglichkeit geboten bereits vor Erreichen des 67. Lebensjahres ohne Abzüge Rente zu beziehen, sofern eine Mindestrentenversicherungszeit von 35 oder 45 Jahren nachgewiesen werden kann. Für vor dem 01. Januar 1953 Geborene gilt, dass sie mit 63 Jahren in Rente gehen können, wenn sie 45 Jahre rentenversichert waren. Für Geburtenjahrgänge ab 1953 gilt eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters bis hin zu 65 Jahren.

Wer mindestens 35 Jahre Versicherungszeit nachweisen kann, kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Hierbei kann ebenfalls vor dem 67. Lebensjahr, nämlich mit 65 Jahren, die Rente begonnen werden.

Dabei gilt, dass das Renteneintrittsalter stufenweise für Geburtenjahrgänge von 1949 bis 1963 angehoben wird. Ab dem Geburtenjahr 1964 liegt dann das Renteneintrittsalter beim heute gültigen Regeleintrittsalter von 67 Jahren. Diese Rente kann, im Gegensatz zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch vorzeitig ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden, jedoch muss hier mit Abschlägen von bis zu 14,4 % gerechnet werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Sie können bei Erreichen einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge in Anspruch nehmen.

Für alle bis zum 31.12.1951 geborenen Menschen gilt, dass sie mit 63 Jahren in Rente gehen können. Eine frühere Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr ist mit Abschlägen möglich.

Für Menschen mit Geburtenjahrgängen von 1952 bis 1963 erfolgt diese Regelung unter einer schrittweisen Anhebung der Alterseintrittsgrenze. Ab dem Geburtenjahr 1964 ist die Regelaltersgrenze von 65 Jahren gültig mit der Möglichkeit bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Rente zu gehen, indem Abschläge in Kauf genommen werden.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Für die Kategorie dieser Arbeitsgruppe gilt eine Sonderregelung. Hier gilt eine Wartezeit von lediglich 25 Jahren. Hierfür ist der Nachweis für die geleistete, sogenannte Arbeit „unter Tage“ nötig. Hinzugerechnet werden ebenfalls Zeiten, in denen Anpassungsgeld gezahlt wurde.

Anpassungsgeld bezeichnet Ausgleichszahlungen für Menschen, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen entlassen wurden. Für vor 1952 Geborene gilt ein Renteneintrittsalter von 60 Jahren und für ab 1952 Geborene gilt eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalter auf 62 Jahre.

Renten an Hinterbliebene

In dieser Kategorie gibt es Unterkategorien, welche in der unglücklichen Schicksalssituation eines Todesfalls eines Angehörigen Unterstützung leisten soll.

Witwen- oder Witwerrente

Sie wird gezahlt, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner verstirbt. Diese Partnerschaften müssen mindestens ein Jahr lang rechtskräftig und der verstorbene Ehepartner muss mindestens 5 Jahre rentenversichert gewesen sein.

Ausnahmen bestehen bei bestehender vorzeitiger Erfüllung oder wenn er bereits Rente bezogen hat. Der Anspruch auf Witwen – oder Witwerrente erlischt, sobald der Anspruchsberechtigte erneut heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Der Anspruch kann allerdings reaktiviert werden, sobald diese Partnerschaft wieder aufgelöst wird. Die Höhe beläuft sich auf 25% bis 55% der Bezüge des Verstorbenen.

Halb- und Vollwaisenrente

Im Todesfalls eines Elternteils erhält das hinterbliebene Kind 10 %, bzw. 20 % bei Tod beider Elternteile, berechnet von der Höhe der Rente, die dem jeweiligen Elternteil zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Zusätzlich werden Zuschläge abhängig von der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeit gezahlt.

Auch hier gilt die Mindestwartezeit von 5 Jahren, die das jeweilige verstorbene Elternteil erfüllt haben muss. Anspruchsberechtigt sind leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten sowie Enkel und Geschwister, die entweder im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend vom Verstorbenen unterhalten wurden.

Die genannten Hinterbliebenen können diese Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- und Ausbildungszeiten und sonstigen Zeiten, wie freiwilliges soziales Jahr, sogar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Erziehungsrente

Sollte der geschiedene Ehepartner ableben, besteht die Möglichkeit Rentenzahlungen für die Erziehung des gemeinsamen Kindes zu erhalten. Hierbei gilt, dass der hinterbliebene geschiedene Ehepartner zum Zeitpunkt des Ablebens 5 Jahre Wartezeit erreicht haben muss.

Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung verringert um Abschläge, falls die berechtigte Person jünger als 63 Jahre ist. Das eigene Einkommen wird außerdem angerechnet. Diese Art der Rente wird so lange bezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt werden, also z. B. so lange, wie nicht erneut geheiratet wird oder das gemeinsame Kind noch unter 18 Jahre ist.

Witwen- und Witwerrente – auch für Geschiedene

Diese Rente kann auch im Scheidungsfall in Anspruch genommen werden, sofern die Scheidung vor dem 01. Juli 1977 stattgefunden hat. Auch hier gilt die Mindestwartezeit von 5 Jahren, die durch den geschiedenen Partner erreicht sein muss oder wegen anderer Gründe bereits rentenberechtigt gewesen ist.

Weiterhin darf der Witwer oder die Witwe nicht wieder geheiratet haben oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sein, wobei hier ein Anspruch auf Rentenabfindung zu prüfen wäre.

Allerdings ist auch bei dieser Rente eine Reaktivierung des Anspruchs wegen Aufhebung der neuen Partnerschaft möglich. Als weitere Anspruchsvoraussetzung gilt, dass der verstorbene geschiedene Ehepartner dem Witwer oder der Witwe im Jahr vor dem Tod Unterhalt geleistet hat oder Unterhaltsanspruch bestanden hat. Der Unterhaltsanspruch muss dabei mindestens 25 % des geltenden Sozialhilfe-Regelsatzes betragen haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der bekannteren Witwen- und Witwerrente.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente (früher “Invalidenrente”), steht Menschen zu, welche erwerbsunfähig geworden sind. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass man dem Arbeitsmarkt auf Grund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei wird zwischen voll und teilweise erwerbsunfähig unterschieden. Voll erwerbsunfähig ist , wer über einen nicht absehbaren Zeitraum nicht mehr als 3 Stunden an 5 Tagen die Woche arbeiten gehen kann.

Teilweise erwerbsunfähig ist hingegen, wer über einen nicht absehbaren Zeitraum nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Der Erwerbsunfähige muss mindestens 5 Versicherungsjahre vorweisen von denen er in den letzten 5 Versicherungsjahren mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet hat.

Die Wartezeit kann unter Umständen auch vorzeitig erfüllt werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit z. B. aus Arbeitsunfällen / Berufskrankheiten oder Wehrdienstbeschädigungen resultiert. Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie die Altersrente berechnet. Die Rente bei der teilweisen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Hälfte.

Bei allen vorgenannten Rentenarten gibt es stets Besonderheiten, wie Vertrauensschutzregelungen, die auf die jeweilige Situation zutreffen können. Solche Besonderheiten sind im Einzelfall zu prüfen, weshalb eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.

Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rente im eigentlichen Sinne. Vielmehr stellt sie eine Sozialleistung dar, die gezahlt wird, wenn die eigentliche Rente / Erwerbsminderungsrente und anderes Einkommen nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreicht.

Pension

Das Beamtenversorgungsgesetz sieht für Beamte eine Pension statt einer gesetzlichen Rente vor. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ähnlich. Die Höhe errechnet sich an der Anzahl der Dienstjahre und kann bis zu 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge betragen. Ein Eintritt in das Pensionsalter ohne Abstriche ist bereits ab dem 63.Lebensjahr möglich, sofern 40 Dienstjahre und bis zu 10 Jahren Kindererziehungszeiten vorgewiesen werden können. Regulär erfolgt der Eintritt nach 45 Jahren Dienstzeit im Alter von 67 Jahren (ab Geburtsjahr 1964).

Hinzuverdienstgrenzen beachten – Zuverdienst zur Rente in Deutschland

Wer sich noch etwas im Rentenalter hinzuverdienen möchte, der sollte die Grenze von derzeit 6.300 Euro im Jahr beachten. Hinzuverdienste, die diese Grenze überschreiten, werden auf die Rente der jeweiligen Person angerechnet.

Private Vorsorge ratsam – Altersvorosrge

Wer im Ruhestand nicht mehr arbeiten gehen oder sich vor Altersarmut schützen möchte, der sollte bereits jetzt zusätzlich privat, z. B. mit einer Riesterrente, betrieblichen Altersvorsorge und / oder Geld- und Immobilienanlagen, vorsorgen, um die Rentenlücke auszugleichen. Denn die gesetzliche Rente stellt zwar ein solides Fundament dar, reicht aber nicht aus, um das komplette vorige Gehalt zu ersetzen.

  • https://www.deutsche-rentenversicherung.de
  • https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html
  • https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Soziales/Renten/Altersrente/Altersrente.html
  • https://www.bafa.de/DE/Energie/Rohstoffe/Anpassungsgeld/anpassungsgeld_node.html
  • https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/222884/voll-oder-teilweise
  • https://www.juraforum.de/lexikon/beamte
  • https://www.beamtenbesoldung.org/beamtenpension.html
  • https://www.finanztip.de/witwenrente/
  • https://www.finanzen.de/altersvorsorge
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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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