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Home » Nachrichten » Steuern: Lohnnebenkostenbefreiung für Covid-19-Prämien – Bestätigung durch BMF am 24.09

Steuern: Lohnnebenkostenbefreiung für Covid-19-Prämien – Bestätigung durch BMF am 24.09

Am 24.09.2020 hat das BMF bestätigt, dass die Lohnnebenkostenbefreiung für Covid-19-Prämien auch für bereits geleistete Zahlungen gilt.

von Birgit Wichmann
25. September 2020 - aktualisiert am 5. Oktober 2020
in Nachrichten
Lesevergnügen 2 Minuten

Am 24.09.2020 hat das BMF bestätigt, dass die Lohnnebenkostenbefreiung für Covid-19-Prämien auch für bereits geleistete Zahlungen gilt.

Inhalt:

  • 1 Im Detail
  • 2 Was sind “Corona-Prämien”?
  • 3 Welche Zulagen und Boni sind davon betroffen?
  • 4 Praxistipp:
  • 5 Welche Zulagen sind betroffen?
  • 6 Was ist die Covid-19 Prämie

Im Detail

Rückwirkend sind alle Covid-19-Prämien, Covid-19-Zulagen und Bonuszahlungen, die gemäß§ 124b Z 350 lit. a EStG 1988 von der Lohnsteuer befreit sind, auch von

  • dem DB (Dienstgeberbeitrag)
  • dem DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
  • und der KommSt (Kommunalsteuer)

befreit. Bezüglich SV (Sozialversicherung) und BV (Betriebliche Vorsorge) war bereits vonseiten des BMF klargestellt, dass eine Lohnnebenkostenbefreiung vorliegt.

Was sind “Corona-Prämien”?

Im Jahr 2020 sind alle Zulagen und Bonuszahlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise an Dienstnehmer ausgezahlt werden, bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Diese Befreiung ist nicht auf systemrelevante Berufe oder bestimmte Branchen beschränkt. Auch Gutscheine können anstelle einer Geld-Entlohnung als Zahlungsmittel herangezogen werden. Eine Zahlung mittels eines Einmalbetrages ist nicht notwendig, auch eine Zahlung in Teilbeträgen ist gestattet.

Die Zahlung einer solchen “Corona-Prämie” erhöht nicht das Jahressechstel und wird auf dieses auch nicht angerechnet. Bislang mussten jedoch die Lohnnebenkosten, also DB, DZ und KommSt, entrichtet werden.

Jetzt jedoch hat das BMF bestätigt, dass diese Form der Prämie auch von den Lohnnebenkosten befreit ist. Eine nachträgliche Aufrollung der bereits geleisteten Zahlungen wird daher notwendig sein. Die Befreiung gilt also sowohl für bereits geleistete als auch zukünftige Zahlungen.

Welche Zulagen und Boni sind davon betroffen?

Die Lohnnebenkostenbefreiung erstreckt sich ausschließlich auf Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Coronakrise gezahlt werden. Eine Auszahlung anstelle einer anderen Zulage oder Bonuszahlung ist nicht lohnnebenkostenfrei. Pro Kalenderjahr sind im Jahr 2020 3.000 € lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.

Aus der Befreiung von der Sozialversicherung lässt sich die Befreiung von der Mitarbeitervorsorge der sogenannten ‘Abfertigung neu’ ableiten. Nun sind diese Covid-19-Prämien auch von den Lohnnebenkosten befreit. Die Steuerfreiheit wird durch die Zahlung in Form von Gutscheinen nicht gefährdet.

Gedacht war die Covid-19-Prämie laut dem Gesetzestext für ‘Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten’. Inzwischen ist sie aber nicht mehr darauf reduziert.

Tipp – Das Thema Lohnsteuer Tabelle & Lohnsteuerausgleich im Förderportal

Lohnsteuertabelle Neu 2020 & Lohnsteuerklassen in Österreich
Lohnsteuerausgleich – Arbeitnehmerveranlagung in Österreich

Praxistipp:

Der Grund, warum eine Covid-19-Prämie ausgezahlt wurde, sollte seitens des Unternehmens gut dokumentiert werden. Dazu zählen folgende Angaben:
Welche Tätigkeiten der Dienstnehmer aufgrund der Corona-Krise zusätzlich oder unter erschwerten Bedingungen leisten musste.

Welche Filialen, Geschäfte oder Werke geschlossen waren und wie die Mehrbelastung der verbliebenen Mitarbeiter dadurch aussah.
Ob es sich um eine systemrelevante Branche wie zum Beispiel einer Pflegeeinrichtung oder den Lebensmittelhandel gehandelt hat.
Der Nachweis, das es sich nicht um eine Zahlung anstelle einer anderen Bonuszahlung oder Zulage gehandelt hat.

So kann man als Unternehmen späteren Streitigkeiten bei einer Betriebsprüfung aus dem Wege gehen!

Welche Zulagen sind betroffen?

Die Lohnnebenkostenbefreiung erstreckt sich ausschließlich auf Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Coronakrise gezahlt werden. Eine Auszahlung anstelle einer anderen Zulage oder Bonuszahlung ist nicht lohnnebenkostenfrei. Pro Kalenderjahr sind im Jahr 2020 3.000 € lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.

Was ist die Covid-19 Prämie

Der Grund, warum eine Covid-19-Prämie ausgezahlt wurde, sollte seitens des Unternehmens gut dokumentiert werden. Dazu zählen folgende Angaben:
Welche Tätigkeiten der Dienstnehmer aufgrund der Corona-Krise zusätzlich oder unter erschwerten Bedingungen leisten musste.

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Birgit Wichmann

Birgit Wichmann

Jahrgang 1961, ist Birgit als diplomierte Betriebswirtin und Steuerfachfrau prädestiniert, die steuerlichen Aspekte beim Thema Geld für Laien verständlich aufzubereiten.

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