• Home
Donnerstag, Februar 25, 2021
kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Förderportal.at
  • Förderungen
  • Nachrichten
  • Bildung
  • Börse
  • Geld
  • Kredit
  • Kreditkarte
  • Immobilien
  • Versicherungen
  • Unternehmer
Förderportal.at
  • Förderungen
  • Nachrichten
  • Bildung
  • Börse
  • Geld
  • Kredit
  • Kreditkarte
  • Immobilien
  • Versicherungen
  • Unternehmer
Förderportal.at

Home » Unternehmer » Urlaubsanspruch in Österreich berechnen

Urlaubsanspruch in Österreich berechnen

von David Reisner
27. Januar 2016
in Unternehmer
Lesevergnügen 4 Minuten

Was genau versteht der Gesetzgeber unter Urlaub und von welchen Faktoren ist der jeweilige Anspruch abhängig? Wann und wie darf die Erholungszeit konsumiert werden?Darf auch Geld statt Freizeit beansprucht werden? Kann der Urlaub verjähren?

Die Antworten darauf finden sich im Urlaubsgesetz.

Definition Urlaub: Laut Gesetz ist Urlaub eine zeitlich begrenzte, bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht, dient seiner Erholung und wird bezahlt.

Inhalt:

  • 1 Gesetzliche Regelung – Anspruch auf Urlaub
  • 2 In welcher Höhe besteht Urlaubsanspruch?
  • 3 Anrechenbare Vordienstzeiten
  • 4 Ab wann entsteht der Urlaubsanspruch?
  • 5 Wie muss der Urlaub konsumiert werden?
  • 6 Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Gesetzliche Regelung – Anspruch auf Urlaub

Der Urlaubsanspruch ist im Urlaubsgesetz geregelt. Dabei handelt es sich um ein zwingendes Recht, das heißt es kann auch nicht durch Betriebsvereinbarungen oder kollektivvertragliche Bestimmungen zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Für alle die rasch einen Überblick bekommen möchten über ihren Urlaubsanspruch: Dieser “Resturlaub” kann mit dem Resturlaubsrechner der Arbeiterkammer auf https://resturlaub.arbeiterkammer.at/ einfach online berechnet werden.

In welcher Höhe besteht Urlaubsanspruch?

Urlaubsziel auswählen & Urlaub rechtzeitig planen
Urlaubsziel auswählen & Urlaub rechtzeitig planen

Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit bis 25 Jahre bekommen 30 Werktage pro Arbeitsjahr bezahlten Urlaub.
Ab einer Dienstzeit von 25 Jahren stehen dem Arbeitnehmer bereits 36 Werktage pro Arbeitsjahr zu.
Das Arbeitsjahr muss sich aber nicht in jedem Fall mit dem Kalenderjahr decken.
Die Umstellung auf das Kalenderjahr kann vereinbart werden.

Werden nicht sechs Werktage pro Woche gearbeitet, sind die Werktage in Arbeitstage umzurechnen.
Eine 5-Tage-Woche entspricht daher 25 Arbeitstagen, eine 4-Tage-Woche folgerichtig 20 Arbeitstagen usw.

Werktage sind alle Wochentage außer Sonn- und Feiertage.

Anrechenbare Vordienstzeiten

  • unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber (auch
    Lehrlingsdienstverhältnisse)
  • vorangegangene Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber mit nicht mehr als
    dreijähriger Unterbrechung, außer die Unterbrechung entstand durch Kündigung des
    Arbeitnehmers, unbegründetem vorzeitigen Austritt oder verschuldete
    fristlose Entlassung
  • weitere höchstens 5 Jahre sind anrechenbar für Dienstzeiten von mindestens
    sechs Monaten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder einem EWR-Staat,
    einer mindestens sechs Monate dauernde selbständigen Tätigkeit und für
    Entwicklungshilfe
  • höchstens vier Jahre für Schulzeiten, ausgenommen Pflichtschuljahre und zusätzlich
    bis zu 5 Jahre Studienzeiten. Voraussetzung dafür ist der positiver Abschluss des
    Studiums.

Schul- und Arbeitszeiten aus anderen Dienstverhältnissen sind aber mit sieben Jahren gedeckelt.
Das heißt, ein Arbeitnehmer, der beispielsweise nach seiner Schulzeit immer im selben Betrieb gearbeitet hat, erreicht seinen Urlaubsanspruch auf die sechste Urlaubswoche früher als ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstnehmer gewechselt hat. Diese Vorzeiten aus Schulzeit und seinem vorherigen Dienstverhältnissen sind mit sieben Jahren begrenzt.

Ab wann entsteht der Urlaubsanspruch?

In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses entsteht der Urlaubsanspruch aliquot zur bereits erfüllten Dienstzeit. Nach sechs Monaten ist voller Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gebührt voller Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres.

Wie muss der Urlaub konsumiert werden?

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub als arbeitsfreie Zeit konsumieren. Es ist nicht erlaubt, den Urlaub bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuzahlen.
Der Arbeitgeber darf auch keine Arbeitsleistungen, wie Bereitschaftsdienste oder Aushilfsarbeiten vom Arbeitnehmer während des Urlaubs verlangen.

Der Urlaub ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und muss auf die betrieblichen Erfordernisse, sowie auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers auf Erholung abgestellt sein. Schriftliche Vereinbarungen sind empfohlen.

Ein bereits bewilligter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht mehr gestrichen werden, es sei denn, es handelt sich um einen betrieblichen Notstand. In diesem Fall sind aber anfallende Kosten wie eventuelle Stornogebühren für einen bereits gebuchten Urlaub vom Arbeitgeber zu ersetzen. Ebenso sind Rückberufungen nicht bzw. nur in besonderen betrieblichen Notlagen zulässig.

Urlaub kann auch nicht zwangsweise vom Arbeitgeber verordnet werden.Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub einseitig verlängern. Sollten etwa Flugverspätungen, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz nach dem Urlaub verhindern, ist es ratsam, dies dem Arbeitgeber nachweislich, am besten schriftlich, mitzuteilen.

Erkrankt man im Urlaub, so wird diese Zeit erst nach drei Kalendertagen als Krankenstand gewertet. Die Krankenstandstage verlängern aber nicht automatisch den Urlaub.
Längere Krankheit oder unbezahlter Urlaub verkürzen den Urlaubsanspruch nicht.

Während der Karenzzeit nach dem Mutterschutz oder Väter-Karenzgesetz besteht kein Urlaubsanspruch.

Für kurzfristige Einberufungen zum Präsenzdienst darf kein Urlaub abgerechnet werden.Zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen
mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr.

Für Saisonarbeiter entsteht der Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld anteilsmäßig.

Auch Teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben unverminderten Urlaubsanspruch.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Das Urlaubsentgelt ist die zustehende weiterlaufende Zahlung inklusive durchschnittlicher regelmäßiger Zahlungen für Überstunden, Provisionen usw.

Das Urlaubsgeld wird auch als 14. Gehalt bezeichnet und ist meist ein zusätzlicher Bruttomonatsgehalt. Das Urlaubsgeld ist großteils kollektivvertraglich geregelt. Für die Auszahlung des Urlaubsgeldes gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub im Normalfall verbraucht. Besteht Resturlaub, ist dieser in Form einer Urlaubsersatzleistung auszubezahlen. Bei einem unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers entfällt dieser Anspruch.

Der offene Urlaub wird wie folgt berechnet:

30 Werktage (bei einem Jahresurlaubsanspruch von 5 Wochen) : 365 (Kalendertage) x im Urlaubsjahr zurückgelegt Kalendertage abzüglich bereits konsumierte Urlaubstage
Bei Änderung des Beschäftigungsverhältnisses von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt, wird der offene Urlaubsanspruch an das neue Beschäftigungsausmaß angepasst.

Verjährung des Urlaubsanspruchs: Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme der Elternkarenz um genau diesen Zeitraum.

Quelle: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Urlaub/Urlaubsanspruch.html

ShareTweetPin

Jetzt gratis Förderportal Newsletter abonnieren!

Aktuelle Themen & die neuesten Fördernews erfahren! Bleiben Sie am Laufenden zum Thema Finanzen & Förderungen in Österreich.

Prüfe deinen Posteingang oder Spam-Ordner, um dein Abonnement zu bestätigen.

David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

weitere Artikel

Corona Prämie für Mitarbeiter - Bis 3.000 € steuerfrei möglich! Copyright: Dontree, Bigstockphoto.com
Unternehmer

Corona Prämie 2020 in Österreich für Mitarbeiter – Bis 3.000 Euro steuerfrei – Voraussetzungen

Stockfoto-ID: 305432578 Copyright: C. Nass , Bigstockphoto.com
Unternehmer

UPDATE: Corona Härtefallfonds in Österreich – Phase 2 – Antrag, Kriterien, Formular, Einkommen, Förderung, Zuschuss

Stockfoto-ID: 284030788 Copyright: AndreyPopov, Bigstockphoto.com
Unternehmer

Rechnung schreiben als Freiberufler – wie kann mir eine Software dabei helfen?

Unternehmer

Coronavirus: WKO Bestätigungsformular für Schlüsselarbeitskräfte bei Polizeikontrolle

Stockfoto-ID: 2956490Copyright: pressmaster, Bigstockphoto.com
Unternehmer

Coronavirus & Wirtschaft – SVS in Österreich – Unterstützung durch Ratenzahlung & Stundung – SVS Herabsetzungsantrag

Stockfoto-ID: 302577322 Copyright: SurfsUp Vector, Bigstockphoto.com
Unternehmer

Personal aus Tschechien finden – Jobbörse

nächster Artikel
Mögliche Ursache: Dauerhafte Überlastung

Burnout Symptome & Prävention - Anbieter (Kliniken/Reha) in Österreich

foerderportal.at

FörderPortal

Wir informieren über Themen aus dem Bereich der Finanzen in Österreich.

Neben Tipps zu Förderungen gibt es Informationen zum Thema Finanzierung, Geldanlage und Wirtschaft News.

Unsere Redaktion | Unsere Redaktionsrichtlinien

Themen & Rechner

  • Onlinekredit Österreich
  • Gratis Konto in Österreich
  • Geldanlage in Österreich
  • Baukredit Vergleich
  • Hypothekarkredit Vergleich
  • Bausparen Vergleich
  • Festgeld Vergleich
  • Tagesgeld Vergleich
  • Online Broker Vergleich
  • Handytarife Vergleich
  • Breitband Internet Tarife Vergleich
  • Kombi Tarife für Internet & Fernsehen Vergleich
  • Mobiles Internet Tarife Vergleich

Kategorien

  • Allgemein
  • Bildung
  • Börse
  • Finanz Produkte
  • Förderungen
  • Geld
  • Immobilien
  • Kredit
  • Kreditkarte
  • Kryptowährungen
  • Nachrichten
  • Unternehmer
  • Versicherungen

Abonniere unseren Newsletter

Jetzt gratis Förderportal Newsletter abonnieren!

Aktuelle Themen & die neuesten Fördernews erfahren! Bleiben Sie am Laufenden zum Thema Finanzen & Förderungen in Österreich.

Prüfe deinen Posteingang oder Spam-Ordner, um dein Abonnement zu bestätigen.

  • Datenschutz
  • Impressum und Kontaktdaten

© 2020 foerderportal.at | Wir auf Facebook | Wir auf Twitter

kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Förderungen
  • Nachrichten
  • Bildung
  • Börse
  • Geld
  • Kredit
  • Kreditkarte
  • Immobilien
  • Versicherungen
  • Unternehmer

© 2020 foerderportal.at | Wir auf Facebook | Wir auf Twitter

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.OK Weitere Infos
Datenschutz

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.

Non-necessary

Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.

SAVE & ACCEPT