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Home » Allgemein » Welche Sachbezüge gibt es in Österreich – Sachbezug PKW berechnen, Arbeitnehmer, Steuerfreier Sachbezug

Welche Sachbezüge gibt es in Österreich – Sachbezug PKW berechnen, Arbeitnehmer, Steuerfreier Sachbezug

von David Reisner
9. Juni 2019 - aktualisiert am 7. Oktober 2020
in Geld
Lesevergnügen 7 Minuten

In Österreich gibt es bestimmte Sachbezüge – Es handelt sich um Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt:

  • Die Nutzung des Firmenfahrzeuges,
  • die unentgeltliche Dienstwohnung,
  • günstiges oder gar kostenloses Essen,
  • spezielle Mitarbeiterrabatte.

Die Mitarbeiterverpflegung ist ein weiterer Sachbezug des Arbeitgebers.

Inhalt:

  • 1 Wie werden Sachbezüge besteuert?
  • 2 Sachbezug PKW berechnen – Anschaffungskosten
  • 3 Beispiel zur Veranschaulichung
  • 4 CO2-Emissionen werden berücksichtigt
  • 5 Vorteile der Nutzung des firmeneigenen Fahrzeuges
  • 6 Ratschläge für die Berechnung des Co2-Emissionswertes
  • 7 Überblick der komplizierten Bestimmungen
  • 8 Änderungen der Regelung ab 01.01.2020

Es sind jedoch Maximalbeträge zu berücksichtigen:

  • Frühstück 52 Euro monatlich,
  • Mittagessen 97 Euro monatlich,
  • Abendessen 97 Euro monatlich.

Der Sachbezug reduziert nicht das Gehalt, sondern wird zum Bruttoeinkommen addiert, sodass der Betrag automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt wird.

Viele Österreicher überlegen nun, gibt es trotzdem ein Plus?

Gemäß der nachstehend aufgeführten Tabelle ist bei der Berechnung mit dem Bruttolohn durchaus ein Gewinn zu verzeichnen.

  • Bruttolohn mit Sachbezug 2.150 Euro, ohne Sachbezug 2.150 Euro,
  • Sachbezug 200 Euro oder 0, da es keinen Sachbezug gibt.
  • Gehalt netto mit Sachbezug 1.353,25 Euro oder ohne Sachbezug 1.446,44 Euro.

Anfangs ist der betreffende Mitarbeiter stutzig, es sind doch 93,19 Euro weniger auf der Gehaltsrechnung. Allerdings ist zu beachten, dass ihm die Mitarbeiterverpflegung in Höhe von 200 Euro gewährt wurde.

Somit hat der Arbeitnehmer durch den Erhalt des Sachbezuges mehr wirtschaftliche Vorteile. Sachbezüge für  Arbeitnehmer sind grundsätzlich Bestandteile des Arbeitsentgeltes.

Bei Sachbezügen in Österreich handelt es sich nämlich um Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, entweder kostenfrei oder vergünstigt. Das klassische Beispiel ist das firmeneigene Fahrzeug, welches zum privaten Gebrauch jederzeit genutzt werden darf.

Wichtig: KFZ Steuer berechnen!

Eine Dienstwohnung kann allerdings auch zu diesem Bereich gehören.

Wenn der Arbeitnehmer für das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug einen Park- oder Abstellplatz nutzt, der normalerweise mit Parkgebühren belastet wird, ist ein Sachbezug in Höhe von 14,53 Euro monatlich zu berücksichtigen.

Parkgebühren, die während der betrieblichen Nutzung anfallen, gehören zur Sachbezugsversteuerung.

Wie werden Sachbezüge besteuert?

Maximal 44 Euro werden als steuerfreier Sachbezug gewertet, was sich jährlich auf 528 Euro bezieht.

Sachbezug steuerfrei? Sachbezug steuerfrei ist ausnahmslos nur bei Beträgen unter 44 Euro zu berücksichtigen. Sachbezüge beinhalten grundsätzlich Vorteile, die nicht unbedingt in Form von Geld bestehen müssen. Wenn die Sachbezüge zum Lohn berechnet werden, sind diese selbstverständlich steuerpflichtig. Viele Arbeitgeber beschenken ihre Mitarbeiter mit Gutscheinen, sodass sich ein Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt.

Sachbezug PKW berechnen – Anschaffungskosten

Zum Sachbezug PKW ( Tipp: In unserem Ratgeber zum Thema KFZ Steuer in Österreich gibt es eine aktuelle Übersicht) berechnen, sind die Anschaffungskosten maßgebend. Die „tatsächlichen Anschaffungskosten“ bei Neuwagen sind der Neupreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer.

Das Autotelefon oder ein selbst eingebautes Navi gehören nicht zu diesem Bereich. Für die Sachbezugskalkulation des Gebrauchtwagens sind der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze zum Zeitpunkt der Zulassung relevant.

Sonderausstattungen sind in dieser Sparte nicht maßgebend. Kostenbeiträge mindern den Sachbezug. Das heißt im Klartext, wenn der Fahrer des Firmenwagens mit dem Arbeitgeber vereinbart, sich an den Kosten zu beteiligen, ist die Klausel der Tankkosten unbedingt zu berücksichtigen.

An dieser Stelle ist ein Pauschalbetrag als Berechnungsgrundlage sinnvoll. Einmalige Aufwendungen können von den Anschaffungskosten reduziert werden. Laufende Kosten werden ebenfalls vom monatlichen Sachbezug reduziert.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

  • Einmalige Kosten sind beispielsweise 15.000 Euro, die für den Kauf des Firmenwagens berechnet wurden.
  • Laufende Kostenbeiträge sind monatliche Ausgaben, wie beispielsweise 150 Euro für die Nutzung des Firmenfahrzeuges. Es können auch 0,20 Euro pro km kalkuliert werden.

Der Sachbezug kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenfahrzeuges erlaubt; die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gehören dazu. Bei Leasing-Fahrzeugen werden die monatlichen Leasingraten berücksichtigt.

Beispiel zur Veranschaulichung

Zwei Fälle werden dargestellt, Fall A und Fall B:

  • Die Anschaffung des Firmenautos 2019 wird mit 33.000 Euro kalkuliert, der CO2-Ausstoß beträgt 120 g/km. Der Arbeitnehmer fuhr laut Fahrtenschreiber 2018 entweder monatlich 100 km Fall A oder 400 km Fall B.
  • Der halbe Sachbezug kommt zur Anwendung, 0,75 % von 33.000 Euro sind 247,50 Euro, davon werden 50 % berücksichtigt, also 123,75 Euro.

Fall A:

  • 100 km = 0,50 Euro total 50 Euro monatlich, welche unter dem Vergleichswert liegen, berechnet wird die Hälfte des Sachbezugs.

Fall B:

  • 400 km = 0,50 Euro gleich 200 Euro.
  • Dieser Betrag überschreitet den Vergleichswert, der Sachbezug beläuft sich auf 247,50 Euro.

Der Mini-Sachbezug verlangt die sorgfältige Eintragung aller Fahrten mit dem firmeneigenen Fahrzeug. Wenn dieses Fahrzeug für die An- und Abfahrt zum Arbeitsort genutzt wird, darf keine Pendlerpauschale zur Anwendung kommen.

Verfügt der Arbeitgeber über einen Fahrzeugpool wird grundsätzlich der Durchschnittswert der Anschaffungskosten der gesamten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge genommen. Befindet sich unter diesen Fahrzeugen ein Kraftfahrzeug, welches mit einem Sachbezug von 2 % berechnet wird, ist der Sachbezug von maximal 960 Euro maßgebend, im anderen Falle ist der Sachbezug von maximal 720 Euro zu berechnen.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; diese Regelung ist akzeptabel für laufende Beiträge oder als Beitrag zu den Anschaffungskosten. Wenn der Mitarbeiter jedoch lediglich die Spritkosten bezahlt, darf der Sachbezug nicht gemindert werden.

Zwei Beispiele erklären die unterschiedlichen Situationen:

  • Anschaffungskosten 50.000 Euro, CO2-Ausstoß 100 g/km. Somit kommen 1,5 % pauschal als Kostenbeitrag in Höhe von 750 Euro zur Berechnung. Der pauschale Kostenbeitrag beläuft sich auf 300 Euro, sodass der monatliche Sachbezug von 450 Euro zur Anwendung kommt.
  • Anschaffungskosten 18.000 Euro, CO2-Ausstoß 133 g/km. Der Sachbezug beträgt in diesem Falle 2 %, also 290 Euro.

Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 3.500 Euro an der Anschaffung, die Ausrechnung sieht wie folgt aus:

  • Anschaffung 18.000 Euro,
  • Beteiligung 3.500 Euro,
  • berücksichtigt werden 14.500 Euro,
  • 2 % Sachbezug = 290 Euro monatlich.

CO2-Emissionen werden berücksichtigt

Seit 2016 sind die CO2-Emissionen mit ausschlaggebend für die Berechnung des Sachbezuges. Wenn der Grenzwert, Grundlage für die Kalkulation ist das Jahr der Anschaffung, nicht überschritten wird, beträgt der monatliche Zuschlag 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal 720 Euro.

Bei Überschreitung des Grenzwertes wird ein monatlicher Zuschlag von 2 %, maximal 960 Euro, angesetzt. Wenn es keinen CO2-Emissionswert gibt, wird kein Sachbezug eingesetzt.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Berechnungsbasis unter Berücksichtigung des Anschaffungsjahres und dem CO2-Emissions-Grenzwert:

  • vor 2017 130 g/km
  • 2017 127 g/km
  • 2018 124 g/km
  • 2019 121 g/km
  • 2019 0 g/km Sachbezug entfällt.
  • ab 2020 118 g/km.

Wenn die jährliche Nutzung 6.000 km nicht übersteigt, kann der halbe Sachbezug, das heißt statt einem Prozent 0,75 %, zur Rechnungsgrundlage herangezogen werden, maximal 360 Euro. Selbstverständlich ist der Fahrer verpflichtet, ein Fahrtenbuch mit lückenlosen Einträgen zu führen.

Vorteile der Nutzung des firmeneigenen Fahrzeuges

Für den Arbeitnehmer ist die Nutzung des Firmenautos für den privaten Gebrauch optimal. Die Kosten für ein eigenes Auto entfallen.

Seit 2016 ist die Berechnung des Sachbezuges allerdings vom CO2-Ausstoß des Fahrzeuges abhängig. Entweder 1,5 % oder 2 % werden kalkuliert. Grundsätzlich wird das Firmenauto, welches im Jahre 2016 oder davor angeschafft wurde, mit 130 g/km bewertet.

Ratschläge für die Berechnung des Co2-Emissionswertes

Es sieht besser aus, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, ein Elektroauto mit Elektromotor anzuschaffen oder einen PKW, der mit Wasserstoff angetrieben wird. Der BMW i3 zum Beispiel ist ein reines Elektroauto und sorgt für beträchtliche Ersparnisse. Der Gesetzgeber verzichtet in diesem Falle auf den Sachbezug, was zu enormen Steuerersparnissen führen kann. Kraftfahrzeuge, die keinen CO2-Emissionswert aufweisen, werden vorerst für fünf Jahre von den Kosten befreit. Es gibt hier allerdings Einschränkungen, denn Hybridfahrzeuge und Elektro-Krafträder gehören nicht in diese Kategorie.

Überblick der komplizierten Bestimmungen

Aktuell gelten als Berechnungsbasis die CO2-Emissionswerte. Die Grenze liegt derzeit bei 127 g/km. Bis 2020 soll dieser Wert auf 118 g/km gesenkt werden. Oberhalb der Grenze ist der Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anwendbar, statt wie in den Vorjahren von 1,5 %.

Die Obergrenze der PKW-Nutzung wurde um 140 Euro auf 960 Euro erhöht. Wer den PKW mit weniger als 500 km monatlich privat nutzt, kann trotzdem den halben Sachbezug nutzen.

Bei 1 % der Anschaffungskosten liegt dieser bei maximal 480 Euro monatlich. Unterhalb der Grenze wird der bisherige Sachbezug von 1,5 % in Anwendung gebracht, maximal 720 Euro monatlich. Der halbe Sachbezug beläuft sich zahlenmäßig auf 0,75 % oder 360 Euro monatlich.

Wenn der Emissionsausstoß höher als 130 g/km liegt, ist die Nutzung seit dem Jahre 2016 also kostenintensiver. Die Obergrenze wird bis 2020 ständig sinken, sodass für manchen Arbeitgeber über eine Neuanschaffung nachgedacht werden sollte.

Änderungen der Regelung ab 01.01.2020

Die Kalkulation der Sachbezugswerte wird nach dem neuen WLTP-Prüfverfahren realisiert. Das WLTP-Prüfverfahren bedeutet Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure.

Der CO2-Emissionswert ist dem jeweiligen Zulassungsschein zu entnehmen. Gängige Autotypen, die über wenig CO2-Emissionswerte verfügen, sind im Internet listenmäßig aufgestellt und grundsätzlich zu empfehlen. Es ist nicht möglich, sämtliche Autotypen aufzuzählen.

Fazit:

Die Nutzung des Dienstfahrzeuges ist grundsätzlich mit Vorteilen für den Arbeitnehmer verbunden. Die Führung eines Fahrtenbuches ist zwar meist notwendig; die Angaben müssen außerdem sorgfältig eingetragen werden. Zur Berechnung der Sachbezüge sind die Eintragungen äußerst wichtig. Darüber hinaus ist der CO2-Ausstoß des Fahrzeuges, die Eintragung im Zulassungsschein ist hier maßgebend, ebenfalls relevant.

Die komplizierte Berechnung geschieht nach gesetzlichen Vorschriften, die sich häufig ändern. Weitere Sachbezüge in Österreich beziehen sich auf die Verpflegung der Mitarbeiter oder den Bezug einer Dienstwohnung.

Die Nutzung des Dienstwagens ist jedoch das klassische Beispiel der Sachbezüge. Die Anschaffungskosten des Fahrzeuges sind signifikant und die wirklich verbrauchten Kilometer auf Privatfahrten.

Der Weg zur Arbeitsstelle wird natürlich ebenfalls berücksichtigt.

Wird das Fahrzeug selten privat genutzt, kommt nur der halbe Sachbezug zur Anrechnung. Für 0 g/km wird kein Sachbezug bewertet. Steuerfreie Sachbezüge sind als Geschenk für den Mitarbeiter anzusehen, allerdings ist der maximale Betrag 44 Euro. Viele Arbeitgeber vergeben Gutscheine oder ähnliche Vergünstigungen.

Quellen:

  • https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/firmenauto-zur-privatnutzung-18178952
  • https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Sachbezuege.html
  • https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/tirol/artikel/besteuerung-sachbezuege.html
  • https://www.infoup.at/sachbezug-pkw-aenderungen-ab-2017-beim-kfz-sachbezug-fuer-firmenautos/
  • https://www.oewt.at/steuernews_klienten/april_2019
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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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