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Home » Unternehmer » Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt in Österreich? – Was bedeutet vorsteuerabzugberechtigt?

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt in Österreich? – Was bedeutet vorsteuerabzugberechtigt?

von David Reisner
26. März 2018 - aktualisiert am 6. Oktober 2020
in Unternehmer
Lesevergnügen 5 mins read

Das österreichische Mehrwertsteuersystem

Der Staat erhebt auf den in einem Unternehmen geschaffenen Mehrwert eine Steuer, die sogenannte Mehrwertsteuer. Der Normalsatz beträgt 20 Prozent. Für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, aber auch für Einnahmen aus Vermietungen wird ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent erhoben.

Hingegen sind Einnahmen im touristischen Bereich, Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstgegenständen oder dem Verkauf Tieren und Pflanzen etc. mit einem Steuersatz von 13 Prozent zu versteuern. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern solle nur die wichtigsten Anwendungsfälle darstellen.

Die Umsatzsteuer und Vorsteuer stellen keine eigene Steuer dar, sondern sind Teil des Mehrwertsteuersystems.

Der Unterschied liegt darin, dass die Mehrwertsteuer stets vom Endverbraucher über den Unternehmer an den Fiskus bezahlt wird, während die Vorsteuer innerhalb der Unternehmerkette keinen Kostenfaktor bildet. Anders beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbraucher, wo die Umsatzsteuer.

Bei Fragen zum Thema Steuern und Vorsteuer: Lassen Sie sich beraten!

Dem Unternehmer steht für die von ihm von einem anderen Unternehmer (Lieferanten) bezogenen Waren oder Dienstleistungen ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zu.

Diese Vorsteuer – also die Mehrwertsteuer im Warenaustausch zwischen Unternehmen – macht der Unternehmer beim Finanzamt als Forderung geltend. Die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer wird an den Staat abgeführt bzw. beim Finanzamt gutgeschrieben.

Beispiel:

Unternehmer A kauft von Unternehmer B eine Ware um € 2.000,00 + 20 Prozent USt. Unternehmer B verkauft diese an den Endverbraucher C um € 3.000,00 + 20 Prozent USt.

Die von C eingehobene USt von € 600,00 führt der Unternehmer an das Finanzamt ab. Hingegen macht er seine an Unternehmer A entrichtete USt von € 400,00 als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer, hier im Beispiel € 200,00 (€ 600,00 – € 400,00), muss er an den Fiskus abführen.

Inhalt:

  • 1 Was unterliegt der Umsatzsteuer?
  • 2 Wer ist wann vorsteuerabzugsberechtigt?
  • 3 Welche Steuerbefreiungen gibt es?
  • 4 Für welche Firmenfahrzeuge besteht Vorsteuerabzugsmöglichkeit?
  • 5 Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?
  • 6 Was versteht man unter der Optionsmöglichkeit?
  • 7 Was versteht man unter dem „Reverse Charge System“?
  • 8 Beispiel für Reverse Charge in der EU – unterschiedliche Länder bei Lieferanten und Kunden
  • 9 Umsatzsteuer im Vergleich

Was unterliegt der Umsatzsteuer?

Maßgeblich für die Auslösung der Umsatzsteuerpflicht ist, dass ein Unternehmen in Österreich eine entgeltliche Leistung erbringt. Dazu zählen:

  • Der Eigenverbrauch
  • Der Import von Waren aus einem Drittland
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer auf selbständiger Basis eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.

Wer ist wann vorsteuerabzugsberechtigt?

Als Faustregel gilt, dass grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht gegeben sein muss, um überhaupt in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu gelangen.

Umsatzsteuerpflichtig, und somit auch vorsteuerabzugsberechtigt, sind grundsätzlich alle Unternehmen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, wenn der Jahresumsatz im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) € 30.000,00 übersteigt und keine echte oder unechte Steuerbefreiung vorliegt. Die Rechtsform, unter der das Unternehmen geführt wird, ist dabei unerheblich.

Info: Um als Unternehmer Umsatzsteuer zu verrechnen, muss man über eine UID Nummer verfügen. Diese kann man via UID Nummer beantragen
vom Finanzamt in Österreich erhalten.

Welche Steuerbefreiungen gibt es?

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einer echten und unechten Steuerbefreiung.

Liegt echte Steuerbefreiung vor, dann bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie zum Beispiel bei Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten, Be- und Verarbeitung an Gegenständen (Lohnveredelung).

Hingegen können unecht steuerbefreite Unternehmen keine Vorsteuer in Abzug bringen.

Vorsteuer kann auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Lieferung oder Dienstleistung für den privaten Bereich erbracht wird, wobei hier die 10-Prozent-Regelung gilt, d.h., die Ware oder Dienstleistung muss einer zumindest zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung dienen.

Keine steuerbaren und somit vorsteuerabzugsberechtigten Umsätze sind:

  • Grundstücksverkäufe
  • Geld- und Bankumsätze
  • Leistungen von Versicherungsvertretern
  • Ärztliche Leistungen
  • Einnahmen aus privaten Vermietungen
  • Umsätze von Kleinunternehmen

Für welche Firmenfahrzeuge besteht Vorsteuerabzugsmöglichkeit?

Für Firmenfahrzeuge kann Vorsteuer nur für die in der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002, eingestuften Fahrzeug in Abzug gebracht werden, wie

  • Kastenwägen
  • Kleinlastkraftwagen
  • Pritschenwagen
  • Klein-Autobusse
  • Kleinbusse

Firmenfahrzeuge wie PKW, Kombi oder Motorrad sind vom Vorsteuerabzug ausgenommen.

Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?

Als Kleinunternehmer im steuerlichen Sinne gelten Unternehmen, deren Jahresumsatz unter € 30.000,00 liegt und die im Inland ihr Unternehmen betreiben. Diese Umsatzgrenze darf innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren höchstens einmal um nicht mehr als 15 Prozent überschritten werden.

Bei der Kleinunternehmerregelung gilt die Besonderheit, dass für erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf. Demnach ist der Kleinunternehmer auch nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Im Gegenzug steht ihm auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Man spricht in diesem Fall von einer unechten Steuerbefreiung.
Kunden von Kleinunternehmern, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, können dann Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Anforderungen, wie z. B. die UID-Nr., erfüllt. In solchen Fällen ist es ratsam, wenn sich der Kunde Steuernummer und Optionserklärung vorlegen lässt.

Was versteht man unter der Optionsmöglichkeit?

Kleinunternehmer, für die sich eine Umsatzsteuerbefreiung nachteilig auswirkt, haben die Möglichkeit, in die Steuerpflicht zu optieren. Die Optionserklärung muss bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt schriftlich erklärt werden. Diese Erklärung gilt für fünf Jahre. Die Optionsmöglichkeit ist zum Beispiel dann von Vorteil, wenn Leistungen überwiegend an Unternehmern erbracht werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Was versteht man unter dem „Reverse Charge System“?

Darunter fallen Werklieferungen oder Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens, das im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte hat. Werden von diesem Unternehmen Leistungen an ein österreichisches Unternehmen erbracht, so geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger kann dann die selbst berechnete Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Beispiel für Reverse Charge in der EU – unterschiedliche Länder bei Lieferanten und Kunden

In der EU gibt es mit dem Reverse Charge Verfahren ein eigenes Verfahren, dass dazu beiträgt, dass die Umsatzsteuer in dem Land abgeführt wird, in welchem sie abgeführt werden muss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es zwischen den einzelnen Ländern verschiedene Umsatzsteuersätze gibt.

Das bedeutet, dass zum Beispiel in Deutschland mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 19% gerechnet werden muss. In Österreich liegt die Umsatzsteuer derzeit bei 20%. Dänemark und Kroatien haben z.B. eine Umsatzsteuer in Höhe von 25% und auch Belgien liegt mit 21% oberhalb der Werte anderer Länder.

Umsatzsteuer im Vergleich

  • Österreich: 20%
  • Deutschland: 19%
  • Kroatien: 25%
  • Belgien: 21%
  • Dänemark: 25%
  • Luxemburg 17%
  • Rumänien 19%

Das Reverse Charge Verfahren sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer im richtigen Land abgeführt wird. Wenn ein Dienstleister zum Beispiel ein Produkt gestaltet, dass nach Dänemark geliefert wird, weil hier der Kunde sitzt und der Dienstleister in Deutschland sitzt, kann er dem Kunden eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer Schreiben.

Hier greift das so genannte Reverse Charge Verfahren, welches dafür sorgt, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst abführen muss. In diesem Fall bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer in Dänemark abgeführt werden muss, was anhand der Rechnung belegt werden kann.

Der Unternehmer aus Deutschland muss z.B. einmal im Quartal seine Umsatzsteuererklärung machen. In diesem Fall muss er genau angeben, wo er Umsatzsteuer erhoben hat und wer die Umsatzsteuer bezahlt hat. Daraus kann dann hervorgehen, welche Leistungen im Inland für Kunden im Inland erbracht worden sind und welche Leistungen z.B. für Kunden im europäischen Ausland erbracht worden sind.

Quellen und weitere Informationen:

  • https://www.wko.at/service/steuern/Umsatzsteuer_und_Vorsteuer_-_Eine_Einfuehrung.html
    https://www.selbststaendig-machen.at/vorsteuer-in-oesterreich-berechnen-vorsteuerabzug-fuer-unternehmer/
  • https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuerabzug.html
  • https://www.port41.at/artikel/so-funktioniert-der-vorsteuerabzug
  • http://www.jungunternehmermagazin.at/steuern-fuer-selbststaendige-einkommenststeuer-und-umsatzsteuer/
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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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