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Home » Geld » Zuverdienst in der Pension in Österreich

Zuverdienst in der Pension in Österreich

von David Reisner
2. Januar 2018 - aktualisiert am 6. Oktober 2020
in Geld
Lesevergnügen 6 mins read

Die Pension ist jene Zeit im Leben eines Menschen, in welcher er sich vollkommen sich selbst widmen kann und nicht mehr arbeiten muss. Die Pension in Österreich reicht jedoch nicht für alle Senioren, um sich ihr Leben zu finanzieren.

Damit die Pension zum Leben reicht, streben viele Pensionen einen Zuverdienst an.

In Österreich gelten spezielle Zuverdienstgrenzen für alle Rentner.

Zudem existiert ein Unterschied zum Zuverdienst zur Standard- und Frühpension.

Inhalt:

  • 1 Pension und Zuverdienst in Österreich
  • 2 Zuverdienst zur Alterspension
  • 3 Zuverdienst bei einer Frühpension bzw. vorzeitigen Alterspension
  • 4 Zuverdienst bei einer Korridorpension
  • 5 Zuverdienst bei einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
  • 6 Zuverdienst bei einer Witwer- und Witwenpension

Pension und Zuverdienst in Österreich

Die Pension in Österreich gilt als klassische Altersversorgung. Dennoch erhalten alle Pensionisten die Möglichkeit, einen Zuverdienst zu erhalten, indem sie weiterhin berufstätig sind.

Die Zuverdienstmöglichkeit zur Pension in Österreich hängt allerdings von der jeweiligen Pension ab.

Die normale Alterspension unterscheidet sich bezüglich Zuverdienstgrenze von der vorzeitigen Alterspension bzw. Frühpension. Auch die Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension sowie die Korridorpension sind von einem Zuverdienst nicht ausgeschlossen.

Tipp: Rechtzeitig an die Altersvorsorge/Pension denken

Dennoch müssen die Pensionen bei ihrer Pension auf Voraussetzungen, gesetzliche Regelungen sowie Verdienstgrenzen achten, um keine Einbußen bei der Pensionsauszahlung zu erhalten.

Generell gilt die Meldepflicht bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger für alle Pensionisten. Die Meldung muss binnen sieben Tage nach der Aufnahme erfolgen. Eine Ausgleichszulage wird immer in Höhe des erzielten Erwerbseinkommens gekürzt. Hierbei gilt das Erwerbseinkommen neben der Pension.

Zuverdienst zur Alterspension

Die Standardalterspension bietet jedem Pensionisten die Möglichkeit, einen unbegrenzten Zuverdienst zu erhalten. Im Gegensatz zu anderen Pensionsformen verringert der Zuverdienst die Pensionshöhe nicht, sodass der Pensionsempfänger den Zuverdienst sowie die Pension in voller Höhe ausgezahlt bekommen.

Jedoch kann der Fall eintreten, dass eine Pensionserhöhung in Kraft tritt. In diesem Fall muss der Pensionist einer Erwerbstätigkeit nachgehen, welche über die Geringfügigkeitsgrenze geht.

Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Überschreitet die Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, muss eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschehen.

Der Pensionist mit einem Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze erhält deshalb seit 1. Januar 2005 einen besonderen Höherversicherungsbetrag.

Der Betrag wird mit dem ersten Kalenderjahr, in welchem die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt, gültig. Alle Erwerbstätigen, welche eine Pflichtversicherung besitzen, verlangen die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hierbei werden die Beiträge zur Pensionsversicherung um einen bestimmten Beitrag vervielfacht, wodurch sich die Pension ab dem nachfolgenden Kalenderjahr erhöht.

Die Alterspension können Männer ab dem 65. Lebensjahr sowie Frauen ab dem 60. Lebensjahr antreten. Um die Standardalterspension zu erhalten, müssen alle Voraussetzungen wie etwa das Mindestausmaß an Versicherungszeiten vorgelegt werden.

Die Pension mitsamt Zuverdienst beschränkt sich nicht auf ein Tätigkeitsfeld, sodass der Pensionist in einem selbst gewählten Tätigkeitsfeld arbeiten kann. Pension und Erwerbseinkommen müssen bei einem Zuverdienst gemeinsam versteuert werden.

Tipp: Wer sich zum Thema Steuern und Pension informieren möchte, findet in unserem Ratgeber Pension – Besteuerung in Österreich – Tabelle einen aktuellen Überblick & Tipps zum Nachlesen.

Zuverdienst bei einer Frühpension bzw. vorzeitigen Alterspension

Generell besteht das Recht auf den Erhalt einer Pension noch vor Erreichen des Pensionsantrittsalters. Hierzu müssen die Betroffenen eine lange Versicherungsdauer vorweisen können.

Im Gegensatz zur herkömmlichen Alterspension besitzt die Frühpension (siehe unseren Artikel zum Thema Frühpension in Österreich ) bzw. vorzeitige Alterspension strenge gesetzliche Regelungen bezüglich Zuverdienstgrenze sowie andere Wegfallbestimmungen.

Am Pensionsstichtag darf der Rentner, welcher einen Zuverdienst anstrebt, keine Pflichtversicherung laut ASVG, BSVG, GSVG oder FSVG in der Pensionsversicherung besitzen. Ebenfalls gelten für ihn bestimmte Zuverdienstgrenzen, welche er einhalten muss.

Das Erwerbseinkommen aus der durchgeführten Erwerbstätigkeit darf nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, welche jährlich neu festgelegt wird.

Entscheidet sich der Pensionist, nach dem Pensionsstichtag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dessen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, besitzt dies Konsequenten bezüglich Höhe der Pension. Auch eine Pflichtversicherung, welche in die Pensionsversicherung führt, kann zu einer Kürzung der Pension führen.

Eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze sowie eine Pflichtversicherung sorgt bei einer frühzeitigen Alterspension für den gesamten Wegfall der Pension, wodurch der Pensionist keinen weiteren Anspruch auf den Erhalt der Auszahlung besitzt.

Möchten Personen mit einer frühzeitigen Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können sie sich für eine gewerblich-selbstständige Tätigkeit entscheiden.

Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist möglich, wenn die Betroffenen eine Befreiung der Pflichtversicherung erhalten können, welche zur Pensions- und Krankenversicherung zählt. Für die Befreiung müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei einer bäuerlichen Tätigkeit, welche dem landwirtschaftlichen bzw. landforstwirtschaftlichen Betrieb angehört, gilt eine Pflichtversicherung nach dem BSVG bis zu einem Einkommen in Gesamthöhe von 2.400 Euro. Seit 1. Juli 2011 besitzen öffentliche Mandatare zudem eine Freigrenze, welche für die Einkünfte ihrer politischen Funktion gilt.

Zuverdienst bei einer Korridorpension

Die Korridorpension unterscheidet sich bezüglich gesetzlicher Bestimmung für den Zuverdienst nicht von der vorzeitigen Alterspension. Halten die Empfänger dieser Pensionsart die geltenden Bestimmungen nicht ein, entfällt die Korridorpension in voller Gänze.

Empfänger einer Korridorpension besitzen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Ebenfalls dürfen die Betroffenen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besitzen. Entfällt die Korridorpension aufgrund des Nichteinhaltens der Bestimmungen, wird die herkömmliche Standardalterspension erhöht. Erreichen die Betroffenen das Regelpensionsalter, erhalten sie aufgrund des Wegfalls der Korridorpension eine Erhöhung der monatlichen Pensionsauszahlung um 0,55 Prozent.

Zuverdienst bei einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension

Auch die Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension sind von einem Zuverdienst durch den Bezieher nicht ausgenommen. Diese Pensionsarten besitzen generell die Voraussetzung, dass für den Erhalt der Auszahlung aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfordern muss. Der Entfall der Erwerbstätigkeitsfähigkeit des Empfängers gilt als Pensionsanfall, insofern dies immer gesundheitliche Ursachen hat.

Bezieher einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension mit 1. Januar 2001 als Stichtag können einer Erwerbstätigkeit jederzeit nachgehen.

Das Einkommen als dieser Tätigkeit darf allerdings nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Liegt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vor, gelten Anrechnungsbestimmungen zur Pension.

Das tatsächliche Ausmaß des Anrechnungsausmaßes ist immer individuell festzulegen. Die gebührende Teilpension ist in diesem Fall immer von Gesamteinkommen abhängig.

Das Gesamteinkommen bei einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension setzt sich sowohl aus der Bruttopension sowie dem Einkommen aus der durchgeführten Erwerbstätigkeit zusammen.

Das gesetzlich festgelegte monatliche Gesamteinkommen darf bei Bezug der Pension sowie Durchführung einer Erwerbstätigkeit nicht überschritten werden. In diesem Fall erhalten die Pensionsempfänger die Pension in voller Höhe ohne Kürzungen ausbezahlt.

Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen allerdings den gesetzlichen Höchstwert, wird die Pension um festgelegte Beträge verringert.

Je nach Gesamteinkommen kann eine Minderung der Pensionsauszahlung zwischen 30 und 50 Prozent vorliegen. Zugleich darf der Anrechnungsbetrag in keinem Fall das Erwerbseinkommen sowie 50 Prozent der ausgezahlten Pension übersteigen.

Da Bezieher einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht dem gesetzlichen Mindestalter einer Standardalterspension entsprechen müssen, erhalten sie ab Stichtag des Pensionsantritts weiterhin diese Pensionsform ausbezahlt.

Erreichen die Betroffenen zugleich das Mindestalter für eine Alterspension, wird ihre Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht in einer Standardalterspension umgewandelt.

Somit gelten für die Empfänger dieser Pensionsform weiterhin die spezifischen gesetzlichen Regelungen.

Möchten die Pensionsempfänger mit Mindestalter für eine Alterspension auf diese umsteigen, müssen sie einen Umwandlungsantrag stellen. Dieser kann allerdings in manchen Fällen die ausbezahlte Pensionshöhe vermindern.

Zuverdienst bei einer Witwer- und Witwenpension

Witwer- und Witwenpension besitzen dieselben gesetzliche Bestimmungen bezüglich Zuverdienstgrenze wie eine herkömmliche Alterspension.

Somit können Empfänger der sogenannten Hinterbliebenenpension einen Zuverdienst in unbegrenzter Höhe nachgehen. Dennoch gelten auch für die Empfänger dieser Pensionsform gesonderte Bestimmungen.

Überschreitet das Gesamteinkommen aus Hinterbliebenenpension und Einkommen einen gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag, kann es zur Erhöhung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension führen.

Die Erhöhung darf hierbei maximal 60 Prozent betragen. Gehen Witwen oder Witwer einer Erwerbstätigkeit durch und beziehen sie zugleich Hinterbliebenenpension, darf das Gesamteinkommen pro Monat eine Höhe von 8.460 Euro nicht übersteigen.

Beträgt das monatliche Gesamteinkommen mehr als 8.460 Euro, wird die Hinterbliebenenpension um 8.460 gekürzt. Eine Ausnahme besteht hierbei allerdings bei dem besonderen Steigerungsbetrag.

Die Hinterbliebenenpension steht allen Witwern und Witwen zu, welche entweder länger als zehn Jahre mit ihrem Partner verheiratet waren oder mindestens ein Kind aus dieser Ehe hervorging.

Auch Empfänger mit einem Mindestalter von 35 Jahren erhalten die Pension. Die Pension ist unbefristet. Starb der Ehepartner und war bereits bei der Eheschließung ein Pensionsempfänger, gilt die Pension auch unbefristet. Anderenfalls erhalten Empfänger die Pensionsauszahlung nur für 2,5 Jahre.

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David Reisner

David Reisner

Er ist, 1987 in Graz geboren und dort ansässig, der Kopf hinter foerderportal.at. Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt er sich damit, das Thema Finanzen online einer möglichst großen Zahl von Verbrauchern transparent zu gestalten. Im selben Jahr brachte David Reisner das Onlineportal finanz-blog.at an den Start.

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